15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.02.2013

Einheitlicher Pachtvertrag bleibt auch nach Teilung eines verpachteten Grundstücks bestehenEinzelne Erwerber als gemeinsam berechtigte Verpächter in Pachtvertrag ein

Wird ein bereits verpachtetes Grundstück geteilt und an unter­schiedliche Erwerber veräußert, bleibt der Pachtvertrag als einheitliches Vertrags­ver­hältnis bestehen. In dieses treten die Erwerber als gemeinsam berechtigte Verpächter ein. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte im Jahre 1997 eine Hofeigentümerin aus Selm dem beklagten Landwirt aus Waltrop eine aus 40 Teilflächen bestehende landwirt­schaftliche Nutzflächen im Bereich Selm-Bork in einer vereinbarten Größe von ca. 23,5 Hektar zum Preis von 650 DM pro Hektar verpachtet. Aufgrund eines Hofüber­tra­gungs­ver­trages erwarb die Tochter der Hofeigentümerin im Jahre 2001 den Grundbesitz. Ab dem Jahre 2008 veräußerte die Tochter Teile des Grundbesitzes an sieben unter­schiedliche Erwerber und blieb selbst Eigentümerin einer Restfläche.

Beklagter Landwirt bestreitet Wirksamkeit der Kündigung und lehnt Rückgabe der Pachtflächen ab

In der Folgezeit wurde das Pachtverhältnis mehrfach gekündigt, u.a. durch Schreiben eines Erwerbers vom 12. Oktober 2011. Dieser Kündigung lag eine diesbezügliche Ermächtigung der übrigen Erwerber und der Tochter als Eigentümerin der Restfläche zugrunde, die dem Beklagten nicht mitübersandt wurde. Da der Beklagte die Wirksamkeit der Kündigung bestritt und eine Rückgabe der Pachtflächen ablehnte, haben die Erwerber und die Tochter auf Herausgabe eines Teils der Pachtflächen geklagt.

Kläger waren berechtigt Heraus­ga­be­an­spruch für Pachtflächen geltend zu machen

Die Herausgabeklage war vor dem Oberlan­des­gericht Hamm erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass alle Kläger berechtigt seien, den in Frage stehenden Herausgabeanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Sie hätten unter­schiedliche Teile eines einheitlich verpachteten Grundbesitzes erworben. Hierdurch bildeten sie auf Verpächterseite eine Bruch­teils­ge­mein­schaft. Deswegen seien sie Mitberechtigte, die eine Herausgabe der verpachteten Sache an alle als gemeinsame Gläubiger verlangen könnten. Das Pachtverhältnis sei jedenfalls durch die Kündigung vom 12. Oktober 2011 beendet worden. Diese Kündigung habe einer der Erwerber mit Wirkung für alle Verpächter aussprechen können, weil er hierzu von den übrigen Verpächtern ermächtigt worden sei. In diesem Fall bedürfe es keiner gemeinsamen Erklärung aller Verpächter.

Landwirt kann sich nicht auf fehlenden schriftlichen Nachweis der Ermächtigung berufen

Auf einen fehlenden schriftlichen Nachweis der Ermächtigung könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er die Kündigung aus diesem Grunde nicht unverzüglich zurückgewiesen habe. Schließlich könne der Beklagte, der die Herausgabe der Pachtsache insgesamt verweigere, von den Verpächtern auch auf Herausgabe eines Teils der einbehaltenen Flächen in Anspruch genommen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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