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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.05.2006

Gericht hebt Gebüh­ren­be­scheid für Auflagen bei einer Versammlung mit Gegen­de­mon­s­tration aufVeranstalter sollte 100,- EUR Gebühren zahlen

Von dem Organisator einer Versammlung darf für die Erteilung einer Auflage dann keine Gebühr erhoben werden, wenn er die Auflage nicht veranlasst hat. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger meldete im Februar 2005 in Zweibrücken eine Versammlung an. Wegen zu erwartender Gegen­de­mon­s­tra­tionen änderte die Stadt den angemeldeten Versammlungsort und erteilte weitere Auflagen. Hierfür wurde eine Verwal­tungs­gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. Das Verwal­tungs­gericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberver­wal­tungs­gericht den Gebüh­ren­be­scheid jedoch auf.

Für die Erteilung von Auflagen bei einer Versammlung könne von dem Veranstalter eine Gebühr nur erhoben werden, wenn von ihm selbst oder den Teilnehmern „seiner“ Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde. Beruhten die Änderung des Versamm­lungsortes sowie weitere Auflagen jedoch auf einer Gegen­de­mon­s­tration, sei die Gebüh­re­n­er­hebung rechtswidrig. In einem solchen Fall mache der Veranstalter allein von seinem Grundrecht auf Versamm­lungs­freiheit Gebrauch, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.06.2006

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