Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 37 Jahre alte Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Gegenüber der Justizvollzugsanstalt beantragte er, ihm mindestens einmal täglich die Möglichkeit zum Duschen oder zu einer vergleichbaren Körperhygiene zu geben.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Justizvollzugsanstalt verwies den Betroffenen darauf, dass er wöchentlich mindestens zweimal duschen könne und ihm Kaltwasser auf dem Haftraum zur Verfügung stehe, was zur Körperpflege ausreichend sei, da er keinen übermäßigen Verschmutzungen oder Anstrengungen ausgesetzt sei. Der vom Betroffenen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg, weil der gebotenen Körperhygiene, so die Strafvollstreckungskammer, u.a. durch die Waschmöglichkeit in der Zelle hinreichend Rechnung getragen werde.
Die vom Betroffenen gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eingelegte Rechtsbeschwerde war teilweise erfolgreich. Der Betroffene habe laut Gericht zwar keinen Anspruch darauf, täglich zu duschen. Insoweit halte das Gericht an seiner Entscheidung vom 10. November 2015 fest, nach der ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeite und keinen Sport treibe, keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche habe. Der im Strafvollzugsgesetz normierte Grundsatz, das Leben im Vollzug soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, verlange nicht, einem Strafgefangenen eine tägliche Dusche zu ermöglichen, wenn die tägliche Körperpflege durch Möglichkeit, sich normal zu waschen, gewährleistet sei.
Im vorliegenden Fall sei es jedoch ermessensfehlerhaft, den Antrag des Betroffenen abzulehnen, ihm hilfsweise eine dem Duschen vergleichbare - tägliche - Körperhygiene einzuräumen. In seiner früheren Entscheidung sei das Gericht davon ausgegangen, dass ein Gefangener die Möglichkeit des täglichen Waschens in der eigenen modernen Nasszelle habe. Dem genannten Angleichungsgrundsatz sei nämlich nur dann genüge getan, wenn ein Gefangener zumindest überwiegend die Möglichkeit habe, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen. Die ausschließliche Möglichkeit des Waschens mit kaltem Wasser berge die Gefahr, dass insbesondere in kälteren Jahreszeiten die Körperreinigung unterlassen und die Hygiene vernachlässigt werde. Dieser Gefahr werde nur dann hinreichend begegnet, wenn der Gefangene zumindest an überwiegenden Wochentagen, mithin mindestens viermal wöchentlich, sich mit warmem Wasser waschen könne. Insoweit könne dahinstehen, ob diesem Erfordernis durch eine Dusche oder einen anderweitigen Zugang zu warmem Wasser genügt werde.
Ob dem Betroffenen diese Möglichkeit in der Justizvollzugsanstalt Bochum eröffnet sei, ergebe sich nicht aus den erstinstanzlichen Feststellungen. Deswegen sei der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online