03.12.2024
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Dokument-Nr. 22079

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss10.11.2015

Strafgefangener hat keinen Anspruch auf tägliches DuschenKörperpflege kann auch durch Waschen am Waschbecken erfolgen

Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Der 1959 geborene Strafgefangene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justiz­voll­zugs­anstalt Düsseldorf. Strafgefangene dieser Justiz­voll­zugs­anstalt können grundsätzlich zweimal in der Woche duschen. Gefangenen, die schweiß­treibende körperliche Arbeit verrichten, ermöglicht die Anstalt eine tägliche Dusche. Unbeschäftigte Gefangene können zudem nach jeder Teilnahme am Sport duschen. Im Übrigen sind die Hafträume mit modernen Nasszellen ausgestattet, die eine tägliche Körperpflege ermöglichen. Der Betroffene ist unbeschäftigt und gehört keiner Sportgruppe an. Sein Antrag, ihm täglich, zumindest aber alle zwei Tage eine Dusche zu ermöglichen, hatte die Anstaltsleitung zurückgewiesen. Diese Entscheidung hatte die Straf­voll­stre­ckungs­kammer des LG Düsseldorf bestätigt, weil die Wasch­mög­lichkeit in der Nasszelle eine ausreichende Körperhygiene ermögliche.

Der Betroffene legte gegen die Entscheidung der Straf­voll­stre­ckungs­kammer Rechts­be­schwerde ein.

Rechts­be­schwerde erfolglos - OLG Hamm bestätigt erstin­sta­nzliche Entscheidung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts hat der Betroffene keinen Anspruch auf tägliches Duschen bzw. darauf, alle zwei Tage duschen zu dürfen. Nach dem Straf­voll­zugs­gesetz habe die Justiz­voll­zugs­anstalt für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlbefinden des Strafgefangenen zu sorgen. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen unter den gegebenen Umständen – zweimaliges Duschen in der Woche mit der Möglichkeit des normalen Waschens in der Nasszelle – leide. Wenn es alternative Möglichkeiten der Körperpflege gebe, werde tägliches Duschen auch im Allgemeinen nicht als notwendig angesehen. Vielmehr warnten auch Dermatologen vor zu häufigem Duschen. Dass das seelische oder geistige Wohlbefinden des Betroffenen leide, wenn er nicht täglich duschen könne, sei ebenfalls nicht feststellbar. Möglicherweise sei sein soziales Wohlbefinden vermindert, wenn er sich an fünf Tagen in der Woche mit einer normalen Waschung begnügen müsse. Allerdings beeinträchtige bereits die Inhaftierung als solche das soziale Wohlbefinden. Ihr gegenüber sei der Umstand, an fünf Tagen der Woche auf eine normale Körperwäsche angewiesen zu seien, von so geringem zusätzlichen Gewicht, dass er das soziale Wohlergehen nur unwesentlich vermindere.

Körperpflege kann auch in anderer Weise erfolgen, z.B. durch Waschen am Waschbecken

Auch die Verpflichtung der Justiz­voll­zugs­anstalt, den Vollzug der Freiheitsstrafe soweit wie möglich den allgemeinen Lebens­ver­hält­nissen anzupassen, begründe keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche. Mit den allgemeinen Lebens­ver­hält­nissen seien Lebens­ver­hältnisse gemeint, die einer gesamt­ge­sell­schaftlich anerkannten Norm entsprächen. Gesell­schaftliche Norm sei zwar eine mindestens tägliche Körperpflege. Diese könne aber auf unter­schiedliche Weise, z.B. auch durch Waschen am Waschbecken vollzogen werden. Eine gesell­schaftliche Norm, nach der die tägliche Körperpflege stets eine Dusche oder ein Bad verlange, sei demgegenüber – auch unter Berück­sich­tigung von im Internet zugänglichem statistischen Material – nicht feststellbar.

Quelle: ra-online, OLG Hamm (pm/pt)

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