18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.05.2014

Sicherungs­verwahrter hat keinen Anspruch auf eigene WaschmaschineWaschmaschinen und Wäschetrockner gehören nicht zu einer zu gewährenden angemessenen Zimme­rausstattung

Die Justiz­vollzugs­anstalt muss einem Sicherungs­verwahrten nicht die Benutzung einer eigenen Waschmaschine und/oder eines eigenen Wäschetrockners gestatten. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und präzisierte damit die Bestimmungen des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Sicherungs­verwahrungs­vollzugs­gesetzes Nordrhein-Westfalen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1965 geborene Betroffene befindet sich nach der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen u.a. sexuell motivierter Gewalttaten seit 2004 im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Diese lehnte es ab, ihm auf eigene Kosten den Erwerb und dann die Benutzung einer eigenen Waschmaschine und eines eigenen Wäschetrockners zu gestatten, u.a. weil sie aus Kapazi­täts­gründen dieses Recht nicht ebenfalls allen anderen 46 Siche­rungs­ver­wahrten einräumen könne.

Vorhandenen Gemein­schafts­wasch­ma­schinen und -trockner für Siche­rungs­ver­wahrte ausreichend

Den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wies die Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Aachen zurück, weil die Gegenstände nicht in der Zelle des Betroffenen unterzubringen seien und die vorhandenen zwei Gemein­schafts­wasch­ma­schinen und -trockner für 47 Siche­rungs­ver­wahrte ausreichend seien. Die gemeinsame Nutzung solcher Gegenstände entspreche den allgemeinen Lebens­ver­hält­nissen.

Siche­rungs­ver­wahrter hat keinen Anspruch auf Erwerb und Besitz von Gegenständen, die nicht im eigenen Zimmer untergebracht werden können

Die gegen den Beschluss der Straf­voll­stre­ckungs­kammer erhobene Beschwerde des Betroffenen blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass die Regelungen des Siche­rungs­ver­wah­rungs­voll­zugs­ge­setzes Nordrhein-Westfalen eine Justiz­voll­zugs­anstalt nicht dazu verpflichten, einem in Siche­rungs­ver­wahrung Untergebrachten den Erwerb und die Benutzung einer eigenen Waschmaschine und/oder eines eigenen Wäschetrockners zu gestatten. Derartige Gegenstände gehörten nicht zu den Gegenständen, mit denen ein Betroffener sein Zimmer - wie es das Gesetz vorsieht - in angemessenem Umfang ausstatte. Unabhängig davon, ob das Zimmer groß genug sei und die notwendigen Anschlüsse für derartige Geräte aufweise, gingen vom Betrieb einer Waschmaschine oder eines Wäschetrockners Feuchtigkeits- und Geräu­sc­hem­mis­sionen aus, die zu einer Überschreitung des angemessenen Ausstat­tungs­umfangs führten. Es bestehe die Gefahr der Schim­mel­pilz­bildung und der Belästigung anderer Untergebrachter. Auf den Erwerb und Besitz von Gegenständen, die ein Betroffener nicht im eigenen Zimmer unterbringen könne, habe er aber keinen Anspruch. Ihre Anschaffung zu genehmigen stehe im Ermessen der zuständigen Justiz­voll­zugs­anstalt. Diese habe ihr Ermessen bei der ablehnenden Entscheidung im vorliegenden Fall aufgrund der vorhandenen Gemein­schafts­geräte nicht fehlerhaft ausgeübt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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