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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil25.08.2010

Keine Entschädigung wegen Mehrfach­be­legung und offener Toilette in HaftzelleGefangene müssen ausdrücklich auf Verlegung bestehen

Ein Häftling, der der Auffassung ist, dass seine Inhaftierung in der Justiz­voll­zugs­anstalt menschen­un­würdig ist, hat nicht pauschal Anspruch auf Geldent­schä­digung. Ein solcher Anspruch ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und der Gefangene muss darüber hinaus ausdrücklich auf eine Verlegung bestehen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Der klagende Gefangene war im Jahr 2006 drei Monate in Gemein­schafts­zellen in der Justiz­voll­zugs­anstalt Duisburg-Hamborn untergebracht worden. In den 8,3-qm-großen Zellen befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz. Das Landgericht Duisburg hatte am 6. Januar 2010 erstinstanzlich eine Geldent­schä­digung wegen menschen­un­würdiger Unterbringung bejaht und dem Häftling 680 Euro zugesprochen. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass das beklagte Land den Häftling pflichtwidrig unangemessen untergebracht habe.

Kläger nicht genügend um Verlegung gekümmert

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat einen Entschä­di­gungs­an­spruch nun verneint. Die Frage, wann eine Geldent­schä­digung zu gewähren sei, sei nicht pauschal, sondern anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. So habe er, nachdem er einen Vollzugsbeamten um die Verlegung in eine Einzelzelle gebeten habe, sein Anliegen nicht mehr weiterverfolgt. Auch habe er sich weder an die Gefäng­nis­leitung gewandt noch bestehende Rechts­schutz­mög­lich­keiten ausgeschöpft. Es sei davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung einem Verle­gungs­gesuch nachgekommen wäre, wenn der Gefangene nachdrücklich darauf bestanden hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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