21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss27.07.2009

Keine Haftent­schä­digung wegen Mehrfach­be­legung und offener Toilette in Justiz­voll­zugs­anstaltHaftumstände zeigen keine Auswirkungen auf körperliche und seelische Verfassung des Gefangenen

Die Unterbringung eines Häftlings in einer Gemein­schaftszelle mit einer offenen Toilette Sichtschutz stellt keine menschen­un­würdige Inhaftierung dar. Ein Schmer­zens­geldklage ist daher nicht gerechtfertigt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger war im Jahr 2006 sechs Wochen in Gemein­schafts­zellen in der Justizvollzugsanstalt Duisburg untergebracht worden (August 2006 für acht Tage mit drei weiteren Gefangenen, September/Oktober 2006 für fünf Wochen mit einem weiteren Gefangenen). In den Zellen befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz.

Kein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hatte sich der Argumentation des Landgerichts Duisburg angeschlossen und Prozesskostenhilfe verweigert, weil eine Klage erfolglos sei.

Schmerzensgeld nur bei besonderer Beein­träch­tigung des Persön­lich­keits­rechts gerechtfertigt

So hatte bereits das Landgericht Duisburg deutlich gemacht, dass die Enge der Zelle und die unzureichende Abtrennung als Solches kein Schmerzensgeld rechtfertigen können. Vielmehr komme ein Schmerzensgeld nur dann in Betracht, wenn eine besondere Beein­träch­tigung des Persön­lich­keits­rechts gegeben sei. Dafür müssten sich die Haftumstände auch in besondere Weise auf die körperliche und seelische Verfassung des Gefangenen tatsächlich auswirken. Hier habe der Gefangene aber nicht zu erkennen gegeben, dass er auf eine Einzel­un­ter­bringung besonderen Wert gelegt habe. Er habe zwar gegenüber Bediensteten der Justiz­voll­zugs­anstalt erwähnt, dass er eine Einzel­un­ter­bringung wünsche. Jedoch habe er nicht einmal einen Antrag an die Gefäng­nis­leitung oder einen Antrag an das Gericht auf Einzel­un­ter­bringung gestellt.

Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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