Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss27.07.2009
Keine Haftentschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette in JustizvollzugsanstaltHaftumstände zeigen keine Auswirkungen auf körperliche und seelische Verfassung des Gefangenen
Die Unterbringung eines Häftlings in einer Gemeinschaftszelle mit einer offenen Toilette Sichtschutz stellt keine menschenunwürdige Inhaftierung dar. Ein Schmerzensgeldklage ist daher nicht gerechtfertigt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Der Kläger war im Jahr 2006 sechs Wochen in Gemeinschaftszellen in der Justizvollzugsanstalt Duisburg untergebracht worden (August 2006 für acht Tage mit drei weiteren Gefangenen, September/Oktober 2006 für fünf Wochen mit einem weiteren Gefangenen). In den Zellen befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz.
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich der Argumentation des Landgerichts Duisburg angeschlossen und Prozesskostenhilfe verweigert, weil eine Klage erfolglos sei.
Schmerzensgeld nur bei besonderer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt
So hatte bereits das Landgericht Duisburg deutlich gemacht, dass die Enge der Zelle und die unzureichende Abtrennung als Solches kein Schmerzensgeld rechtfertigen können. Vielmehr komme ein Schmerzensgeld nur dann in Betracht, wenn eine besondere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gegeben sei. Dafür müssten sich die Haftumstände auch in besondere Weise auf die körperliche und seelische Verfassung des Gefangenen tatsächlich auswirken. Hier habe der Gefangene aber nicht zu erkennen gegeben, dass er auf eine Einzelunterbringung besonderen Wert gelegt habe. Er habe zwar gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt erwähnt, dass er eine Einzelunterbringung wünsche. Jedoch habe er nicht einmal einen Antrag an die Gefängnisleitung oder einen Antrag an das Gericht auf Einzelunterbringung gestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2009
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf