Dokument-Nr. 8721
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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss03.11.2009
Unterbringung in 5,25 m² großer Gefängniszelle verfassungswidrigAuch im Strafvollzug muss menschenwürdiges Dasein erhalten bleiben
Die Unterbringung in einer 5,25 m² großen Gefängniszelle mit Verschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden verstößt gegen die Menschenwürde. Die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Strafgefangenen, der sich gegen die Art und Weise seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt gewandt hatte, ist daher zulässig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Berlin.
Der Beschwerdeführer war im Jahre 2004 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum von 5,25 m² Bodenfläche mit räumlich nicht abgetrennter Toilette untergebracht. In dem Raum war er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist der Beschwerdeführer durch diese Art und Weise der Unterbringung in seiner Menschenwürde verletzt worden.
Verfassungsrechtliche Mindestanforderungen an menschenwürdigen Strafvollzug nicht gegeben
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 6 Satz 2 Verfassung von Berlin). Auch im Strafvollzug muss der Staat dem Gefangenen ein menschenwürdiges Dasein erhalten. Dabei lässt sich nicht generell, sondern immer nur in Ansehung des einzelnen Falles beurteilen, unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt sein kann. Ob die Unterbringung in einem Haftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten Umstände, insbesondere der Größe des Haftraums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung zu beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an einen menschenwürdigen Strafvollzug waren im Falle des Beschwerdeführers nicht gewahrt. Neben der geringen Größe der Haftzelle und der teils sehr langen Verschlusszeiten war für den Beschwerdeführer auch nicht absehbar, wann er aus dem kleinen, ihm kaum Bewegungsmöglichkeiten bietenden Raum verlegt würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2009
Quelle: ra-online, VerfGH Berlin
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