23.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil08.10.2009

Strafgefangener erhält keine Entschädigung wegen Mehrfach­be­legung der Zelle und offener ToiletteRichter sehen keine erheblichen Nachteile für den Gefangenen

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die Klage eines Strafgefangenen zurückgewiesen, der vom Land Nordrhein- Westfalen eine Entschädigung in Höhe von 1.100,- € für angeblich menschen­un­würdige Unterbringung in einer Justiz­voll­zugs­anstalt verlangt hatte. Die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Bonn wurde aufgehoben.

Der Gefangene verbüßte von November 2003 bis April 2007 eine mehrjährige Haftstrafe in der Justiz­voll­zugs­anstalt Rheinbach. In diesem Zeitraum wurde er einmal für 6 Tage und einmal für 38 Tage in einer Einzelzelle untergebracht, die er mit einem Mithäftling teilen musste, da zu dieser Zeit umfangreiche Bauarbeiten in der JVA stattfanden und die Hafträume entsprechend neu verteilt werden mussten. Die Zelle war nur 7,6 qm groß, die Toilette war lediglich durch eine sog. Schamwand vom übrigen Raum abgetrennt. Der Strafgefangene sah darin eine menschen­un­würdige Unterbringung, die ihm jeden Rückzugsraum geraubt habe, in dem er sein Gefühl- und Intimleben ungestört hätte ausleben können.

Land NRW bestreitet menschen­un­würdige Unterbringung

Das beklagte Land verneinte demgegenüber eine menschen­un­würdige Unterbringung, der Häftling habe eine Fülle von Möglichkeiten gehabt, sich auch außerhalb seiner Zelle aufzuhalten. Außerdem habe er sich nie mündlich oder schriftlich um eine Verlegung bemüht oder eine gerichtliche Entscheidung beantragt.

OLG: Keine erhebliche Verletzung der Menschenwürde

Nach Auffassung des Zivilsenats kommt ein Anspruch auf Geldent­schä­digung schon deshalb nicht in Betracht, weil die mögliche Verletzung der Menschenwürde und des Persön­lich­keits­rechts nicht erheblich und eine Geldent­schä­digung zur Genugtuung daher nicht erforderlich sei. Ob die Unterbringung tatsächlich als menschen­un­würdig anzusehen war, hat der Senat offen gelassen. Eine Entschädigung komme in solchen Fällen nur unter besonderen Umständen in Betracht, die umfassend zu würdigen seien. Auch wenn die räumlichen Verhältnisse in der Einzelzelle besonders beengt gewesen seien und es sich bei dem Strafgefangenen um einen insulin­pflichtigen Diabetiker gehandelt habe, sei doch nicht erkennbar, dass dieser unter der Unterbringung besonders gelitten habe. Zwar habe er sich mündlich gegenüber den Vollzugsbeamten beschwert, sein Anliegen dann aber später nicht mehr weiterverfolgt.

Sanie­rungs­a­r­beiten wurden durchgeführt

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Zusammenlegung der beiden Gefangenen in einer Zelle sachliche Gründe in den Sanie­rungs­a­r­beiten hatte. Dem Land könne daher allenfalls ein Verschulden im unteren Bereich vorgeworfen werden, weil für die Zeit der Umbauarbeiten keine ausreichende Haftraumreserve gebildet worden sei. Keinesfalls liege ein schikanöses Verhalten des Landes bzw. seiner Vollzugs­be­diensteten vor.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln

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