18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss03.07.2008

Unterbringung in Justiz­voll­zugs­anstalt: Keine Haftent­schä­digung wegen Doppelbelegung und offener ToiletteBerufunfs­instanz lehnt Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe ab

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat einem Häftling Prozess­kos­tenhilfe für ein Berufungs­ver­fahren versagt, mit der dieser eine Geldent­schä­digung für eine menschen­un­würdige Unterbringung (Doppelbelegung in Einzelhaftzelle, offene Toilette) in der Justiz­voll­zugs­anstalt Geldern durchsetzen wollte.

Der Kläger war im Jahr 2006 für eine Ausbil­dungs­maßnahme in die Justiz­voll­zugs­anstalt Geldern verlegt worden. Bei der Aufnahme war er auf die Belegungs­si­tuation und die wegen Umbauarbeiten wahrscheinlich anstehende Doppelbelegung hingewiesen worden. Von März 2006 bis August 2006 war er dann in einer 8 qm großen, an sich für nur einen Häftling vorgesehenen Zelle mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. In dem Raum befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz (Bretterwand). Ende März 2006 hatte er beantragt, alleine in einer Zelle untergebracht zu werden. Weitere Beschwerden oder Eingaben an die zuständige Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Kleve erhob er nicht.

Das Landgericht Kleve hatte am 15.02.2008 die Entschä­di­gungsklage, mit der der Inhaftierte 4.000 € zzgl. Zinsen als Schmerzensgeld verlangt, abgewiesen (Aktenzeichen des Landgerichts: 1 O 238/07). Zur Begründung hatte das Landgericht ausgeführt, dass die Unterbringung von zwei Personen in einer Einzelhaftzelle mit offener Toilette zwar menschen­un­würdig sei. Der Gefangene habe es jedoch versäumt, Abhilfe, etwa durch einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an die zuständige Straf­voll­stre­ckungs­kammer, zu suchen. Im Übrigen fehle es im konkreten Fall an einer besonders schwerwiegenden Verletzung des Persön­lich­keits­rechts, die eine Geldent­schä­digung rechtfertige. So sei ihm eine Doppelbelegung nur für einen Zeitraum von wenigen Wochen zugemutet worden und schwerwiegende Nachteile, etwa für seine Gesundheit, hätten sich nicht ergeben. Auch habe wegen der notwendigen Umbauarbeiten ein nachvoll­ziehbarer Grund für die zeitweise Doppelbelegung bestanden.

Der 18. Zivilsenat hat sich der Begründung des Landgerichts angeschlossen und den Antrag des Gefangenen, ihm für das Berufungs­ver­fahren Prozess­kos­tenhilfe zu gewähren, abgelehnt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 25.07.2008

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