21.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil14.08.2012

Keine Haftent­schä­digung wegen menschen­rechts­widriger Bedingungen in der JVA TegelKammergericht verneint Anspruch auf Entschä­di­gungs­for­de­rungen

Das Kammergericht hat als zweite Instanz die Klagen dreier Häftlinge abgewiesen und einen Anspruch auf Entschä­di­gungs­for­de­rungen gegen das Land Berlin wegen menschen­rechts­widriger Haftbedingungen in der Justiz­voll­zugs­anstalt Tegel verneint.

Das Landgericht Berlin hatte den Klägern unter Hinweis auf ein Urteil des Verfas­sungs­ge­richtshofs zu den Haftbedingungen aus dem Jahre 2009 Geldent­schä­di­gungen zugesprochen. Dem ist der für Amtshaf­tungs­sachen zuständige 9. Zivilsenat des Kammergerichts nicht gefolgt. Auf Berufung des Landes Berlin hat der Senat die Urteile abgeändert und die Klagen abgewiesen.

Entschei­dungs­gründe liegen noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat das Kammergericht die Bedeutung der verfas­sungs­ge­richt­lichen Entscheidung als zeitliche Zäsur für die Einschätzung der Haftsituation durch das Land Berlin als menschen­rechts­widrig hervorgehoben. Ferner ging es um die Frage der seinerzeitigen Beschwer­demög­lich­keiten der Gefangenen gegen ihre Haftsituation. Der Vorsitzende Richter wies darauf hin, dass beim 9. Zivilsenat ca. 130 ähnliche Berufungs­ver­fahren anhängig seien.

Quelle: Kammergericht/ra-online

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