Der Kläger befand sich von Februar 2002 bis Juli 2004 unter anderem in der Justizvollzugsanstalt Lingen, Abteilung Osnabrück, in Untersuchungshaft. Dort war er an insgesamt 41 Tagen gemeinschaftlich mit bis zu 4 weiteren Gefangenen in einer Zelle untergebracht. In allen Hafträumen war die Toilette nur durch einen so genannten "Schamsichtschutz", bei dem ein Bretterverschlag etwa auf Brusthöhe endet, abgetrennt. Über eine Entlüftung verfügten die Toiletten nicht.
Mit seiner Klage hat der Kläger vom Land Niedersachsen eine Entschädigung in Höhe von 1.230,- € mit der Begründung verlangt, die Art der Unterbringung habe ihn in seiner Menschenwürde verletzt.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat der Klage im Umfang von 1.200,- € stattgegeben.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Kläger diesen Betrag als Ausgleich für eine Verletzung seiner grundgesetzlich geschützten Menschenwürde und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen könne. Bereits die Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle sei rechtswidrig gewesen, weil dies im Falle von Untersuchungshaft vom Gefangenen ausdrücklich beantragt werden müsse, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Zudem hätten die räumlichen Verhältnisse, unter denen der Kläger untergebracht gewesen sei, nicht den Anforderungen entsprochen, die nach ständiger Rechtsprechung an eine menschenwürdige Inhaftierung zu stellen seien. Von besonderem Gewicht sei dabei, dass der Kläger innerhalb der Gemeinschaftszellen nicht einmal ein Mindestmaß an Intimsphäre habe wahren können, weil die in den Hafträumen befindlichen Toiletten nur über eine notdürftige Abtrennung verfügten und nicht gesondert entlüftbar waren. Diese Bedingungen seien nicht durch andere Maßnahmen, wie etwa ereiterte Aufschlusszeiten abgemildert worden. Wegen Umbaumaßnahmen in der JVA seien die Gefangenen vielmehr mit Ausnahme des einstündigen Hofgangs praktisch ganztägig in den Zellen eingeschlossen gewesen. Angesichts der Schwere der Verletzung der Menschenwürde sei eine Geldentschädigung zu zahlen, die die Kammer auf 1.200,- € bemessen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück vom 08.02.2007