14.11.2024
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Dokument-Nr. 26493

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss11.09.2018

Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen Beleidigung eines Polizeibeamten als "Spinner" und "Spasti" gerechtfertigtBislang verhängte Bewäh­rungs­strafen in keiner Weise ernst genommen

Das Oberlan­des­ge­richts Hamm hat eine Entscheidung des Landgericht Dortmund bestätigt, mit der ein 64 Jahre alter, der politisch rechten Szene in Dortmund angehörender Mann wegen Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, ohne Bewährung verurteilte wurde.

Der Verurteilung liegt folgendes Tatgeschehen zugrunde: Am 8. Juli 2017 sollte in Dortmund ab 20 Uhr die Geburts­tagsfeier eines Bekannten des Angeklagten stattfinden. Hierzu waren Bierbänke auf einem Parkplatz­bereich aufgebaut. Gegen 18 Uhr versahen drei Polizeibeamte in diesem Ortsbereich ihren Dienst. Aufgrund einer gemeldeten Ruhestörung für das Gebiet, in dem die Geburts­tagsfeier stattfinden sollte, führten die Zeugen eine polizeiliche Kontrolle durch. Dabei forderte ein Polizeibeamter den Angeklagten auf, sich durch einen Personalausweis auszuweisen. Hierauf erwiderte der Angeklagte lautstark: "Den habe ich schon abgegeben, du Spinner!". Im weiteren Verlauf verlangte der Polizeibeamte von dem Angeklagten, seine Messerhalskette abzulegen und sie der Polizei auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte mit der lautstarken Äußerung nach: "Hier hast du es, du Spasti!".

LG verhängt Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Wegen dieses Geschehnisses wurde der Angeklagte in erster Instanz wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 1.600 Euro verurteil. Auf die Berufung der Staats­an­walt­schaft, mit der diese die Verhängung einer Freiheitsstrafe statt der ausgeurteilten Geldstrafe begehrte, verurteilte das Landgericht Dortmund mit dem angefochtenen Urteil den Angeklagten - anstelle zu einer Geldstrafe - zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Diese Freiheitsstrafe könne insbesondere deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte - so das Landgericht - bislang verhängte Bewäh­rungs­strafen in keiner Weise ernst genommen habe und ohne die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe alsbald wieder mit ähnlichen Taten zu rechnen sei.

OLG: Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennbar

Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund blieb erfolglos, weil der 1. Strafsenat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei der Nachprüfung des Berufungs­urteils erkennen konnte.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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