21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss06.03.2018

Fünf Monate Freiheitsstrafe nach Körper­ver­letzung und Beleidigung bei der Essensausgabe einer TafelAngriff gegen Mitarbeiter einer Hilfs­or­ga­ni­sation ist strafschärfend zu berücksichtigen

Das Oberlan­des­ge­richts Hamm hat die Verurteilung eines Angeklagten zu einer fünfmonatigen, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe bestätigt. Diese wurde gegen den Angeklagten verhängt, nachdem er bei der Essensausgabe einer Tafel eine Körper­ver­letzungs- und Beleidigungs­straf­tat zum Nachteil eines ehrenamtlichen Helfers verübt hat.

Der heute 37 Jahre alte Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens lebt in Höxter, erhält staatliche Unterstützung und bezog gelegentlich Lebensmittel von der Tafel in Höxter. Um für sich und seine Frau Lebensmittel zu besorgen, suchte der Angeklagte im April 2017 die ihm bekannte Lebens­mit­te­l­ausgabe dieser Tafel auf. Bei der Ausgabe bedienen sich Bedürftige nicht selbst. Sie teilen vielmehr den vor Ort tätigen ehrenamtlichen Helfern mit, welche Lebensmittel sie wünschen und erhalten diese sodann ausgehändigt. Am Tattage begann der Angeklagte einen in der Lebens­mit­te­l­ausgabe aufgestellten Brotkorb zu durchwühlen und versuchte sodann eine ehrenamtliche Mitarbeiterin zu attackieren, nachdem diese ihn aufgefordert hatte, die Selbstbedienung zu unterlassen. Ihr kam ein anderer Mitarbeiter zur Hilfe, der sich zwischen sie und den Angeklagten stellte. Diesen schlug der Angeklagte zweimal ins Gesicht und spuckte ihm ins Gesicht und auf seine Kleidung. Durch den Schlag verbog die Brille des Mitarbeiters, er erlitt eine leicht blutende Wunde an seiner Nase. Der Angeklagte spuckte danach noch weitere Lebensmittel in der Auslage an, bevor es den Mitarbeitern des Vereins gelang, ihn aus der Lebens­mit­te­l­ausgabe hinaus zu drängen. Die bespuckten Lebensmittel mussten teilweise aus hygienischen Gründen entsorgt werden.

Angeklagter wegen Körper­ver­letzung und Beleidigung verurteilt

Für die verübte Körper­ver­letzungs- und die Beleidigungstat verurteilte das Amtsgericht Höxter den - bereits wegen Diebstahlstaten vorbestraften und unter Bewährung stehenden - Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, ohne deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Paderborn. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision des Angeklagten blieb ebenfalls erfolglos.

Mehrfaches Spucken auf Gesicht und Kleidung des Mitarbeiters besonders ehrverletzend

Das Oberlan­des­gericht Hamm verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Das Berufungsurteil lasse keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, so das Gericht. Zu Recht habe das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfs­or­ga­ni­sation gerichtet habe, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten habe, und dass das mehrfache Spucken auf Gesicht und Kleidung des Mitarbeiters für diesen besonders ehrverletzend gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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