Dokument-Nr. 17338
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- NStZ-RR 2013, 356Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 356
- Amtsgericht Dortmund, Urteil, 732 OWi 71/13
Oberlandesgericht Hamm Beschluss26.06.2013
Bußgeld wegen Einfahrt in die Umweltzone ohne Plakette rechtmäßigVorschriften zur Umweltplakette verstoßen nicht gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz
Wer in eine Umweltzone einfährt, ohne die erforderlich Plakette aufzuweisen, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss ein Bußgeld zahlen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist in den entsprechenden Vorschriften nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer befuhr mit seinem PKW eine Umweltzone, ohne die dafür erforderliche Plakette aufzuweisen. Er sollte daher ein Bußgeld zahlen. Der Autofahrer weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Denn seiner Meinung nach verstoßen die Vorschriften zu der Umweltplakette angesichts der vielen Ausnahmen gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Das Oberlandesgericht Hamm führte aus, dass durch Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln sei. Dieser allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, wenn kurzgesagt eine Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Denn die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffaustausch aufweisen, sei mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Sachlicher Grund für Differenzierung bestand
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Fahrzeugen mit und solchen ohne Plakette vorgelegen. Denn die in den Vorschriften zur Umweltplakette vorgenommene Differenzierung sei geeignet die Luftqualität zu verbessern (vgl. VG Stuttgart, Urt.v. 16.06.2009 - 6 K 1387/09).
Keine willkürliche Ungleichbehandlung
Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung habe daher keine Rede sein können, so das Oberlandesgericht. Soweit für bestimmte Fahrzeuge das Befahren der Umweltzone ohne Plakette gestattet ist, beruhe dies im Wesentlichen auf Ausnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen und deshalb auf einem sachlichen Differenzierungsgrund beruhen. Die Befreiung von der Kennzeichnungspflicht für Oldtimer sowie für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge haben ihre Ursache darin, dass Oldtimerfahrzeuge eher selten im Straßenverkehr vorkommen und Bevölkerungsgruppen, die aufgrund ihrer geringen finanziellen Möglichkeit sich kein plakettgeeignetes Fahrzeug leisten können, eine gewisse Mobilität wenigstens mit zwei- bzw. dreirädrigen Fahrzeugen ermöglicht werden soll.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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