21.11.2024
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Dokument-Nr. 17338

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Beschluss26.06.2013Oberlandesgericht Hamm1 RBs 85/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2013, 356Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 356
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dortmund, Urteil, 732 OWi 71/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss26.06.2013

Bußgeld wegen Einfahrt in die Umweltzone ohne Plakette rechtmäßigVorschriften zur Umweltplakette verstoßen nicht gegen den grund­ge­setz­lichen Gleichheitssatz

Wer in eine Umweltzone einfährt, ohne die erforderlich Plakette aufzuweisen, begeht eine Ordnungs­wid­rigkeit und muss ein Bußgeld zahlen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist in den entsprechenden Vorschriften nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer befuhr mit seinem PKW eine Umweltzone, ohne die dafür erforderliche Plakette aufzuweisen. Er sollte daher ein Bußgeld zahlen. Der Autofahrer weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Denn seiner Meinung nach verstoßen die Vorschriften zu der Umweltplakette angesichts der vielen Ausnahmen gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Das Oberlan­des­gericht Hamm führte aus, dass durch Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln sei. Dieser allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, wenn kurzgesagt eine Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Denn die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schad­s­tof­f­aus­tausch aufweisen, sei mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Sachlicher Grund für Differenzierung bestand

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Fahrzeugen mit und solchen ohne Plakette vorgelegen. Denn die in den Vorschriften zur Umweltplakette vorgenommene Differenzierung sei geeignet die Luftqualität zu verbessern (vgl. VG Stuttgart, Urt.v. 16.06.2009 - 6 K 1387/09).

Keine willkürliche Ungleich­be­handlung

Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung habe daher keine Rede sein können, so das Oberlan­des­gericht. Soweit für bestimmte Fahrzeuge das Befahren der Umweltzone ohne Plakette gestattet ist, beruhe dies im Wesentlichen auf Ausnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen und deshalb auf einem sachlichen Diffe­ren­zie­rungsgrund beruhen. Die Befreiung von der Kennzeich­nungs­pflicht für Oldtimer sowie für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge haben ihre Ursache darin, dass Oldti­mer­fahrzeuge eher selten im Straßenverkehr vorkommen und Bevöl­ke­rungs­gruppen, die aufgrund ihrer geringen finanziellen Möglichkeit sich kein plakett­ge­eignetes Fahrzeug leisten können, eine gewisse Mobilität wenigstens mit zwei- bzw. dreirädrigen Fahrzeugen ermöglicht werden soll.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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