18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28866

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Beschluss01.10.2018Oberlandesgericht Hamburg2 W 98/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ErbR 2019, 606Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2019, Seite: 606
  • FamRZ 2019, 1886Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 1886
  • NJW-Spezial 2019, 391Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 391
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Beschluss27.10.2017
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Beschluss01.10.2018

Anfrage eines Vermieters beim Nachlassgericht zur Mitteilung von Erben seines verstorbenen Mieters ist kostenpflichtigVorliegen eines gebüh­ren­pflichtigen Auskunfts­be­gehren gemäß § 4 JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG

Bittet ein Vermieter beim Nachlassgericht um Mitteilung der Erben des verstorbenen Mieters, so ist diese Auskunft kostenpflichtig. Die Gebührenpflicht ergibt sich aus § 4 JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich im Januar 2017 eine Vermieterin nach dem Tod ihres Mieters an ein Nachlassgericht in Hamburg und bat um Mitteilung der Erben des verstorbenen Mieters. Hintergrund dessen waren noch offene Forderungen aus dem Mietverhältnis. Das Gericht erteilte die Auskunft, dass Erben nicht bekannt seien und stellte der Vermieterin wegen der Auskunft eine Gebühr von 15 EUR in Rechnung. Dagegen wandte sich die Vermieterin mit ihrer Beschwerde. Sie war der Meinung, dass die Auskunft kostenfrei sei. Zudem habe sie lediglich um Einsicht in die Akten gebeten. Das Landgericht Hamburg wies die Beschwerde zurück. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht Hamburg entscheiden.

Kostenpflicht der Auskunft­s­er­teilung über Erben

Das Oberlan­des­gericht Hamburg entschied, dass die Justizkasse der Vermieterin wegen der erteilten Auskunft zu Recht eine Gebühr in Höhe von 15 EUR in Rechnung stellen habe dürfen. Der Gebüh­re­n­an­spruch ergebe sich aus § 4 JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG. Es habe sich um eine Auskunfts­be­gehren nach Nr. 1401 KV JVKostG gehandelt. Das Nachlassgericht habe schriftlich Auskunft darüber erteilt, dass ein Vorgang nicht geführt wird und daher der Name der Erben nicht mitgeteilt werden kann. Diese Negativauskunft falle ausdrücklich unter Satz 2 der Gebüh­ren­vor­schrift.

Auskunft nicht identisch mit Akteneinsicht

Soweit die Vermieterin Akteneinsicht gewollt habe, so das Oberlan­des­gericht, hätte sie dies auch so beantragen müssen. Im Rahmen der Akteneinsicht sei aber die Tätigkeit des Gerichts darauf beschränkt, der Vermieterin die Akte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Es müsse dagegen keine Fragen zum Akteninhalt beantworten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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