21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 33365

Drucken
Urteil21.09.2023Oberlandesgericht Hamburg15 U 108/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil16.09.2022, 315 O 160/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Urteil21.09.2023

Werbung mit Bekanntheit aus Medien setzt Angabe von Fundstellen zur Berich­t­er­stattung vorausBekanntheit muss sich aus redaktioneller Berich­t­er­stattung ergeben und nicht aus einer Werbeschaltung

Wirbt ein Unternehmen mit der Bekanntheit aus Medien, so müssen Fundstellen angegeben werden, aus denen sich eine Berich­t­er­stattung ergeben. Zudem muss sich die Bekanntheit aus einer redaktionellen Berich­t­er­stattung ergeben und nicht aus einer Werbeschaltung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 erhob ein Wettbe­wer­bs­verband vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung gegen eine Firma, welche auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobi­li­en­ver­käufern an Immobi­li­en­makler anbot. Die Firma warb auf der Internetseite mit dem Hinweis: "Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel", ohne Fundstellen anzugeben. Der Kläger hielt dies für unlauter. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Pflicht zur Angabe von Fundstellen

Das Oberlan­des­gericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Die Beklagte habe gegen § 5 a Abs. 1 UWG verstoßen, indem sie mit ihrer Bekanntheit aus konkret bezeichneten Medien geworben hat, ohne dazu jeweils eine Fundstelle anzugeben oder zu verlinken, aus der sich eine Berichterstattung ergibt. Der angesprochene Verbraucher habe ein Interesse daran, nachvollziehen zu können, aus welchem Anlass, in welcher Weise und wann das entsprechende Medium über die Beklagte berichtet hat. Ohne diese Informationen könne der Verbraucher die Werbeaussage der Beklagten nicht einordnen.

Bekanntheit muss sich aus redaktioneller Berich­t­er­stattung ergeben

Zudem verwies das Oberlan­des­gericht darauf, dass sich die Bekanntheit der Beklagten aus einer redaktionellen Berich­t­er­stattung ergeben müsse und nicht aus einer Werbeschaltung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33365

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI