18.10.2024
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Dokument-Nr. 30570

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Bundesgerichtshof Urteil15.04.2021

BGH zur Werbung mit einem „Testsieger“- SiegelBei Hinweis auf "Testsieger" muss Fundstelle angegeben werden

Sofern mit einem Testsieger-Siegel geworben wird, muss für den Verbraucher möglich gemacht werden, Rahmen­be­din­gungen und Inhalt des Tests zu überprüfen.

Der Bundes­ge­richtshof hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem eine Baumarkt-Kette verklagt worden war, weil in einem Werbeprospekt auf einer Seite neben anderen Produkten ein Eimer Farbe abgebildet hatte, auf dem ein "Testsieger"-Siegel der Stiftung Warentest zu sehen war. Deswegen war sie auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Erst- und Zweitin­sta­nzlich hatte die Klägerin Recht bekommen.

BGH: "Wesentliche Informationen" vorenthalten

Der BGH bestätigt dies nun und führt in dem vorliegenden Urteil aus, dass dies schon ausreiche, um eine irreführende Werbung anzunehmen. Es handelt unlauter, wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Bewerben Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel, muss nach Ansicht des BGH für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können. Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur klein auf einem Foto zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird, wie es im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war.

Pflicht zur Angabe der Fundstellen nicht von Intensität der Bewerbung des Ergebnisses abhängig

Das Interesse der Verbraucher, eine Werbung für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamt­zu­sam­menhang des Tests einordnen zu können, sei nicht von der Intensität der Bewerbung des Ergebnisses abhängig, Rahmen­be­din­gungen und Inhalt des Tests müssten überprüfbar sein. Hier aber seien Erschei­nungsjahr und Ausgabe nicht zu erkennen. Es sei deswegen dem Baumarkt zuzumuten, diese Angaben beispielsweise in einer Fußnote zu ergänzen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online (ab)

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