21.11.2024
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Dokument-Nr. 32245

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Beschluss18.08.2022Oberlandesgericht Hamburg12 WF 87/22
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Beschluss11.07.2022, 414b F 120/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Beschluss18.08.2022

Ablehnung der Ver­fahrens­kosten­hilfe für Umgangs­ver­fahren bei fehlender vorheriger Inanspruchnahme der Hilfe des JugendamtsGerichtliche Hilfe bei fehlge­schlagenen oder aussichtlosen Ver­mittlungs­bemühungen des Jugendamts oder in Eilfällen

Die Ver­fahrens­kosten­hilfe für ein Umgangs­ver­fahren kann wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden, wenn nicht zuvor die Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nicht, wenn die Ver­mittlungs­bemühungen des Jugendamts fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind oder in Eilfällen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 beantragte ein Kindesvater beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Umgangs­ver­fahren. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters.

Keine Verfah­rens­kos­tenhilfe wegen fehlender Vermitt­lungs­be­mü­hungen des Jugendamts

Das Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kindesvater sei keine Verfah­rens­kos­tenhilfe zu gewähren, da seine Rechts­ver­folgung derzeit mutwillig sei. Die Mutwilligkeit ergebe sich daraus, dass er vor Inanspruchnahme des Gerichts keine Beratung oder Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen hat. Es sei dem Hilfe­be­dürftigen grundsätzlich zuzumuten, dass er die Vermitt­lungs­be­mü­hungen des Jugendamts zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrnimmt, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.

Ausnahme bei fehlge­schlagenen oder aussichtlosen Vermitt­lungs­be­mü­hungen des Jugendamts oder in Eilfällen

Gerichtliche Hilfe könne jedoch in Anspruch genommen werden, so das Oberlan­des­gericht, wenn die Vermitt­lungs­be­mü­hungen des Jugendamts fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtlos sind oder in Eilfällen. In diesen Fällen sei Verfah­rens­kos­tenhilfe grundsätzlich zu gewähren.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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