21.11.2024
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Dokument-Nr. 30651

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss27.07.2021

Kein Unterlassungs­anspruch gegen kritische Werturteile zur Arbeit einer sog. ProfilerinKein Unterlassungs­anspruch bei von Meinungs­freiheit gedeckte kritische Werturteile

Kritische Anmerkungen eines Wissen­schaftlers hinsichtlich der Arbeitsweise einer sog. Profilerin, die echte Verbrechen und Verbrecher im Fernsehen analysiert, sind hinzunehmen, wenn sie ersichtlich dazu dienen, die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners nicht wissen­schaft­lichen Standards genügen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die Beschwerde der Profilerin auf Unterlassen der kritischen Aussagen zurückgewiesen.

Die Antragstellerin bezeichnet sich als „Profilerin“. In dieser Funktion tritt sie in einer Fernsehserie eines privaten Fernsehsenders auf und analysiert in kurzen Stellungnahmen echte Verbrechen und Verbrecher. Der Antragsgegner ist Direktor der zentralen Forschungs- und Dokumen­ta­ti­o­ns­ein­richtung des Bundes und der Länder für kriminologische Forschungs­fragen. Gegenstand des Verfahrens sind Äußerungen des Antragsgegners gegenüber einer großen deutschen Tageszeitung im Rahmen eines redaktionell-kritischen Artikels über die „True-Crime-Fernsehsendung“, in der die Antragstellerin auftritt. Der Antragsgegner äußerte dort u.a., dass die Antragstellerin „Schwindel“ betreibe, „in höchstem Maße unseriös“ arbeite, ihre Arbeit „mit wissen­schaftlich fundierter... Heran­ge­hensweise nichts zu tun“ habe und sie „pseudo­wis­sen­schaftliche Wortschöpfungen“ verwenden würde. Das Landgericht hatte die auf Unterlassen der zitierten Aussagen gerichteten Eilanträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

OLG verneint wettbe­werb­licher Unter­las­sungs­an­spruch

Ihre sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass der Antragsgegner die angegriffenen Aussagen unterlasse, bestätigte das OLG. Ein wettbe­werb­licher Unterlassungsanspruch scheitere bereits daran, dass hier keine geschäftliche Handlung vorliege. Der Antragsgegner habe die Äußerungen als Fachmann und Wissenschaftler gegenüber einer führenden Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels getätigt. Sein Verhalten diente damit nicht vorrangig der Förderung der von ihm selbst bzw. der von ihm geleiteten Forschungs­ein­richtung angebotenen Leistungen, sondern der redaktionellen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass die fachlich-wissen­schaftliche Zielsetzung der Äußerungen nur vorgeschoben gewesen und es dem Antragsgegner in Wahrheit doch vorrangig um die Absatzförderung eigener Leistungen gegangen sei.

Auch Persön­lich­keitsrecht nicht verletzt - Angaben sind zulässige Werturteile

Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Persön­lich­keits­rechts berufen. Es handelte sich bei den angegriffenen Angaben vielmehr um zulässige Werturteile. Sie stellten sich im Kontext des Artikels auch nicht als Schmähkritik oder Formal­be­lei­digung dar. Der Schutz des Persön­lich­keits­rechts der Antragstellerin überwiege hier nicht das Recht des Antragsgegners auf freie Äußerung seiner Meinung. Zu berücksichtigen sei auch, dass die kritischen Anmerkungen ersichtlich dazu dienten, „die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners wissen­schaft­lichen Standards nicht genügen“. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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