21.11.2024
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Dokument-Nr. 32293

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss02.09.2022

Bei Streit der Kindeseltern über Aufenthalts­bestimmungs­recht kann ohne entsprechenden Antrag keine einstweilige Anordnung ergehenVerfahren nach § 1671 BGB ist reines Antrags­ver­fahren

Streiten sich die Eltern eines minderjährigen Kindes über das Aufenthalts­bestimmungs­recht, so kann das Gericht nicht von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen. Das Verfahren nach § 1671 BGB ist ein reines Antrags­ver­fahren, so dass für eine einstweilige Anordnung ein entsprechender Antrag eines Elternteils vorliegen muss. Dies hat das Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern dreier minderjähriger Kinder stritten sich im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Darmstadt über das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht. Obwohl keiner der Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, erließ das Gericht eine einstweilige Anordnung. Durch diese wurde dem Kindesvater vorläufig, bis zum Vorliegen des Gutachtens über die Erzie­hungs­fä­higkeit der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder übertragen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Unzulässigkeit der einstweiligen Anordnung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung haben nicht vorgelegen. Gemäß § 51 Abs. 1 FamFG ist ein Antrag erforderlich, sofern das Haupt­sa­che­ver­fahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. So lag der Fall hier. Beide Kindeseltern haben im Haupt­sa­che­ver­fahren gemäß § 1671 BGB die Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungsrecht auf sich beantragt. Das Verfahren nach § 1671 BGB sei ein reines Antrags­ver­fahren, welches nicht von Amts wegen eingeleitet werden könne. Somit hätte es eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedurft.

Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen in Ausnahmefällen

Von Amts wegen könne die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, so das Oberlan­des­gericht weiter, wenn eine Kindes­wohl­ge­fährdung vorliegt, eine Verblei­bens­a­n­ordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erlassen ist oder sonstige Maßnahmen nach § 1666 BGB zu treffend sind. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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