21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15131

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Urteil05.06.2012Oberlandesgericht Frankfurt am Main4 U 88/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2012, 3249Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3249
  • NZV 2012, 590Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 590
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil19.04.2011, 2-7 O 350/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil05.06.2012

Geisterfahrt: Befahren der Busspur mit einem Fahrrad entgegen der Fahrtrichtung ist grob verkehrswidrigDaher kein Schmer­zens­geldan­spruch des verunfallten Radfahrers

Das Befahren der Busspur mit einem Fahrrad entgegen der Fahrtrichtung stellt einen grob verkehrs­wi­drigen Sorgfalts­pflicht­verstoß dar. Kommt es zu einem Verkehrsunfall hat der verunfallte Radfahrer keinen Schmer­zens­geldan­spruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall befuhr eine Radfahrerin eine Busspur entgegen der Fahrtrichtung am äußersten linken Fahrbahnrand. Sie achtete dabei nicht auf den links neben ihr verlaufenden Bürgersteig, sondern blickte geradeaus auf den entge­gen­kom­menden Verkehr. Dadurch übersah sie einen aus einer Grundstückseinfahrt kommenden PKW und kollidierte mit ihm. Der Autofahrer fuhr zwar langsam aus der Einfahrt, blickte aber nicht nach rechts. Zudem war seine Sicht nach rechts durch eine Säule eingeschränkt. Die Radfahrerin verlangte aufgrund des Unfalls Schmerzensgeld vom Autofahrer. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Es war der Meinung, eine Haftung des Autofahrers sei nicht in Betracht gekommen, da der Radfahrerin ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten gewesen sei. Dagegen richtete sich die Berufung der Radfahrerin.

Überwiegendes Mitverschulden der Radfahrerin

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt entschied gegen die Radfahrerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn der Unfall habe auf dem ganz überwiegenden Mitverschulden der Radfahrerin beruht (§§ 9 StVG, 254 BGB). Eine etwaige Haftung des Autofahrers gemäß § 18 Abs. 1 StVG sei dahinter zurückgetreten. Die Radfahrerin habe durch ihr Verhalten grob verkehrswidrig gegen die ihr gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegenden Sorgfalts­pflichten verstoßen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 31.01.2003 - 14 U 222/02).

Geringes Verschulden des Autofahrers

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei dem Autofahrer nur ein geringes Verschulden anzulasten gewesen. Zwar entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung (sog. Anscheinsbeweis), dass ein aus einem Grundstück ausfahrender Autofahrer an dem Unfall ein Allein­ver­schulden treffe. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn - wie hier - der Verunfallte verkehrswidrig entgegen der Fahrtrichtung die Fahrbahn befuhr (vgl. Saarländisches OLG, Urt. v. 01.03.2011 - 4 U 355/10).

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt, ra-online (vt/rb)

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