21.11.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil29.03.2011

Auf Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer haftet bei Unfall allein für SchadenNur Kinder bis 10 Jahren dürfen auf dem Gehsteig fahrern

Ein erwachsener Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Bürgersteig fährt, haftet bei einem Zusammenstoß mit einem Auto, das aus einer Hofeinfahrt ausfährt allein. In einem derartigen Fall geht die Betriebsgefahr des Autos auf Null zurück. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein erwachsener Radfahrer auf dem Bürgersteig und kollidierte mit einem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw. Der Fahrer des Autos verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz in Höhe von rund 800 Euro für den Unfallschaden.

Radfahrer muss Schaden zahlen

Das Amtsgericht Hannover gab dem Autofahrer Recht. Er habe einen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegenüber dem Radfahrer gemäß §§ 823, 249 BGB.

Gericht: Radfahrer fuhr verbotswidrig

Es führte aus, dass ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer den durch einen Zusammenstoß mit einem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden zu tragen habe, wenn dem Pkw-Fahrer kein Verschulden treffe. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw trete in einem solchen Fall vollständig zurück (vgl. auch OLG Celle, MDR 2003, 928).

Bürgersteige für radfahrende Kinder bis 10 Jahren

Bürgersteige seien für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahren (§ 2 Abs. 5 StVO) bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer.

Betriebsgefahr tritt zurück

Selbst, wenn den Fahrzeugführer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrtstempos oder einer um Sekun­den­bruchteile verzögerten Bremsreaktion träfe, würde dieses einschließlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenüber dem Verursachungs- und Verschul­den­santeil des leichtsinnig handelnden Radfahrers zurücktreten (OLG München, ZFSch 1997, 171; Schadenpraxis 1996, 371).

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hannover (vt/pt)

der Leitsatz

§ 2 Abs. 5 StVO; § 823 BGB (rao)

1. Auf dem Fußweg dürfen gemäß § 2 Abs. 5 StVO nur Kinder bis zu 10 Jahren Fahrrad fahren.

2. Erwachsene Radfahrer, die auf dem Bürgersteig fahren, verhalten sich verbotswidrig. Sie haften daher bei einem Zusammenstoß mit einem Auto, das aus einer Hofeinfahrt ausfährt, allein. In einem derartigen Fall geht die Betriebsgefahr des Autos auf Null zurück.

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