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Dokument-Nr. 35316

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Urteil25.07.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main32 U 1/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil04.06.2025, 2-08 O 63/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.07.2025

Oberlan­des­gericht bestätigt Anordnung des dinglichen Arrestes wegen Nichtlieferung von drei Ferraris und eines Mercedes-AMG One im Wert von über 5 Millionen EuroVermögensarrest bei Täuschung über Lieferfähigkeit exklusiver Fahrzeuge und Gewaltdrohung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen dreier Beklagter bestätigt. Die Klägerinnen hätten glaubhaft gemacht, dass sie von den Beklagten über die Liefer­mög­lichkeit von vier exklusiven Fahrzeugen (drei Ferrari Purosangue und ein Mercedes-AMG One) getäuscht worden seien. Da auch Anhaltspunkte für weitere unredliche Verhal­tens­weisen bestünden, seien die Voraussetzungen des Arrestes zur Sicherung der Ansprüche auf Rückzahlung der Anzahlungen hier glaubhaft gemacht.

Die beiden klagenden Gesellschaften kauften von den drei Beklagten vier exklusive Fahrzeuge: einen roten, einen grauen und einen schwarzen Ferrari Purosangue für jeweils 700.000,00 € sowie eine Sonder­an­fer­tigung eines Mercedes-AMG One für 3,25 Mio. €. Eine Lieferung der Fahrzeuge erfolgte nicht. Die Klägerinnen traten schließlich von den Verträgen zurück. Sie beantragen nunmehr hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Anzahlungen in Höhe von € 700.000,00 die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Beklagten. Das Landgericht hatte dem Antrag weitgehend stattgegeben und diesen Arrestbefehl nach Widerspruch der Beklagten mit seinem Urteil bestätigt.

Kläger haben Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte auch vor dem zuständigen 32. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Klägerinnen hätten sowohl einen Arrestanspruch als auch einen Arrestgrund gegen die Beklagten glaubhaft gemacht, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung.

Zum einen hätten die Klägerinnen ihre Zahlungs­ansprüche glaubhaft gemacht, da die Beklagten sie über ihre Liefer­mög­lichkeit getäuscht hätten. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten tatsächlich die Beschaffung der Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei. Vertraglich hätten sie jedoch die Lieferfähigkeit konkludent zugesichert. Allen mit dem Handel hochpreisiger Fahrzeuge vertrauten Beteiligten sei hier zwar klar gewesen, "dass die Fahrzeuge nicht bei den (...) Beklagten in der Garage stehen, sondern erst beschafft werden müssen", führte der Senat weiter aus. Mit den kaufver­trag­lichen Formulierungen sei aber vorgetäuscht worden, dass die Beklagten die Fahrzeuge beim Hersteller bestellen könnten und diese dann auch geliefert würden. Nicht erkennbar gewesen sei, dass "die Verkäufer nicht nur keinen Kontakt zum Hersteller haben, sondern auch keine Verträge oder Zusicherungen von anderen Zwischen­händlern (...)", vertiefte der Senat. Zum Zeitpunkt der Vertrags­schlüsse habe noch nicht mal die Aussicht für den Erwerb der Fahrzeuge bestanden. Aufgrund dieses Irrtums über die Lieferfähigkeit hätten die Klägerinnen ihre Anzahlungen geleistet.

Ohne Arrest würde die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden

Die Klägerinnen hätten auch einen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Dieser sei anzunehmen, wenn ohne Arrest die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Neben den hier vorliegenden Vermö­gens­de­likten bestünden weitere Anhaltspunkte, dass die Beklagten ihre unredliche Verhaltensweise gegenüber den Klägerinnen fortsetzen und den rechtswidrig erlangten Vermö­gens­vorteil und ihr sonstiges Vermögen dem Zugriff der Klägerinnen entziehen würden. Zutreffend habe dabei das Landgericht auch die Aussage eines Zeugen gewertet, der bekundet habe, von einem der Beklagten mit einem Messer bedroht worden zu sein. Der Zeuge habe zudem angegeben, dass dieser Beklagte seiner Drohung noch dadurch Nachdruck verliehen habe, in dem er androhte, dass die Zahlung verhindert werde, wenn der Zeuge Anzeige erstatte. Diese landge­richtliche Feststellung sei ein geeignetes Indiz, dass die Beklagten eine Vollstreckung der Forderung vereiteln oder wesentlich erschweren würden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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