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Dokument-Nr. 35429

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Beschluss01.09.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 69/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil17.04.2025, 4 O 331/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss01.09.2025

Aufgaben in einer Rechts­an­walts­kanzlei müssen auch bei Krankheit oder Ausscheiden einer Mitarbeiterin zuverlässig erfüllt werdenRechtsanwältin muss durch geeignete Organi­sa­ti­o­ns­maß­nahmen der Überlastung ihrer Mitarbeiter bei personeller Ausdünnung entgegenwirken

In einer Rechts­an­walts­kanzlei muss sichergestellt werden, dass die Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn die Belegschaft durch Krankheit und Ausscheiden einer Mitarbeiterin reduziert ist. Einer eventuellen Überlastung, die dadurch entsteht, dass dem verbliebenen Personal zu viele Aufgaben übertragen werden, muss entgegengewirkt werden. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat einen Antrag einer Rechtsanwältin auf Wieder­ein­setzung in die versäumte Berufungs­be­grün­dungsfrist zurückgewiesen, da sie entsprechende geeignete Maßnahmen nicht dargelegt hatte.

Die Beklagten waren vom Landgericht in einem Schaden­s­er­satz­prozess aufgrund von Mängeln bei einem Hauskauf zur Zahlung von knapp 30.000 € verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Berufung begründete ihre Rechtsanwältin nicht rechtzeitig. Ihren Antrag auf Wieder­ein­setzung in die versäumte Frist erläuterte sie damit, dass die Berufungs­be­grün­dungfrist infolge eines Fehlers "der verbliebenen Büroan­ge­stellten" nicht in den Fristenkalender eingetragen worden sei. Eine "personelle Ausdünnung" bei den Kanzlei­mi­t­a­r­beitern habe zu dem einmaligen Eingabefehler der verbliebenen Mitarbeiterin geführt.

Gericht weist Antrag auf Wieder­ein­setzung zurück

Der zuständige 3. Zivilsenat hat den Antrag auf Wieder­ein­setzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es liege keine unverschuldete Fristsäumnis vor, begründete er die Entscheidung. Dem Vortrag der Rechtsanwältin könne nicht entnommen werden, dass die Fristsäumnis nicht auf organi­sa­to­rischen Mängeln der Fristen­kon­trolle beruhe. Die von der Rechtsanwältin dargelegte drastische Reduzierung des Personals infolge Erkrankung einer Mitarbeiterin und Ausscheiden eines weiteren Mitarbeiters habe zwar die Gefahr der Überlastung der verbliebenen Mitarbeiterin bergen können. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass diese - auf einem Organisationsverschulden beruhende - Überlastung die Ursache für den festgestellten Fehler gewesen sei.

Rechtsanwalt muss stets sicherstellen, dass die Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn die Belegschaft ausgedünnt ist

Die eigenen Sorgfalts­pflichten einer Rechtsanwältin seien erhöht, wenn Störungen in der Organisation des Berufsalltags aufträten, die dazu führen könnten, dass die zulässig delegierten Pflichten der Anwältin nicht erfüllt werden. Sie müsse stets sicherstellen, dass die Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllten, wenn die Belegschaft durch Krankheit und Ausscheiden einer Mitarbeiterin reduziert sei. Dazu gehöre, einer eventuellen Überlastung entge­gen­zu­wirken, die dadurch entstehe, dass dem verbliebenen Personal zu viele Aufgaben übertragen würden.

Der Gefahr von Fehlverhalten kann z.B. durch eine verstärkte Kontrolle entgegengewirkt werden

Auf welche Weise eine Rechtsanwältin die Belastung des verbliebenen Personals in zumutbaren Grenzen halte, bleibe ihr überlassen. Sei etwa eine Kompensation durch den Einsatz weiterer zuverlässiger Kräfte nicht möglich, könne der Gefahr von Fehlverhalten z.B. durch eine verstärkte Kontrolle entgegengewirkt werden. Im Einzelfall könne es auch notwendig werden, dass die Anwältin die delegierten Aufgaben, wie zum Beispiel die Fristen­kon­trolle, wieder an sich ziehe. Hier sei nicht erkennbar, dass die Prozess­be­voll­mächtigte der Beklagten geeignete Maßnahmen getroffen habe, um trotz des personellen Engstandes eine ausreichende Fristen­kon­trolle zu gewährleisten.

Der Organi­sa­ti­o­ns­mangel war auch für die Fristversäumnis ursächlich

Der Organi­sa­ti­o­ns­mangel sei auch für die Fristversäumnis ursächlich gewesen. Sofern nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergriffen wurden, gehe es zulasten der Rechtsanwältin, wenn nicht festgestellt werden könne, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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