21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil05.10.2023

Vertrags­be­din­gungen: Klausel über Verwahrentgelte wirksamKlauseln unterliegen nicht der Inhalts­kon­trolle Allgemeiner Geschäfts­bedingungen

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von vorformulierten Vertrags­be­din­gungen einer deutschen Geschäftsbank. Sie verpflichten u.a. Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von sog. Verwahr- bzw. Gutha­ben­ent­gelten. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass diese Klauseln wirksam sind. Sie unterfallen als Preis­haupt­a­breden nicht der Inhalts­kon­trolle Allgemeiner Geschäfts­bedingungen und sind zudem weder intransparent noch überraschend.

Die beklagte Geschäftsbank wendet sich u.a. gegen ihre Verurteilung, AGB-Klauseln, die zur Zahlung eines Entgelts für die Verwahrung von Spareinlagen verpflichten, nicht mehr zu verwenden. Die beklagte Bank schließt mit Verbrauchern u.a. Verträge über die Verwahrung von Spareinlagen. Neukunden mussten im Zeitraum von Mitte des Jahres 2020 bis Mitte 2022 ab einem Freibetrag von zunächst € 250.000 ein Verwahrentgelt zahlen, Bestandskunden nach entsprechender Vereinbarung. Bei Abschluss einer Geschäfts­be­ziehung mit Neukunden verwendete die Beklagte ein Formular, in dem in Ziff. 15 eine „Rahmen­ver­ein­barung zur Verwahrung von Einlagen“ enthalten war. Das dort in Bezug genommene Preis- und Leistungs­ver­zeichnis sah für neu eingerichtete Kundennummern oberhalb des Freibetrags ein Verwahrentgelt von ,5 % p.a. vor. Die Neukunden mussten mit einer gesonderten Unterschrift ihr Einverständnis mit der Verwahrung der Einlagen erklären. Gegenüber Bestandskunden stellte die beklagte Bank ab Anfang 2021 eine vorformulierte Vereinbarung zur Diskussion, die ebenfalls die Verpflichtung zur Zahlung eines Gutha­ben­entgelts in Höhe von ,5 % für Euro-Einlagen einschließlich Spareinlagen enthielt. Das Landgericht hatte die Beklagte u.a. verurteilt, die Klauseln über die Erhebung von Verwahr- bzw. Gutach­tenent­gelten nicht mehr zu verwenden.

Klausel stellt Preis­haupt­a­breden dar

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klauseln seien wirksam vereinbart worden, begründete das OLG seine Entscheidung. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei den streit­ge­gen­ständ­lichen Klauseln auch im Bereich der Bestandskunden um Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen handele. Jedenfalls stellten die Klauseln sowohl im Rahmen der Neu- als auch der Bestands­kun­den­ge­schäfte sog. Preis­haupt­a­breden dar. Derartige Klauseln, die unmittelbar den Preis für die Hauptleistung bestimmten, seien der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen entzogen. Die Klauseln regelten unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung bei Sparverträgen. „Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags (ist die) einseitige vertragliche Haupt­leis­tungs­pflicht der Bank aus dem Sparvertrag“, betont das OLG im Anschluss an die dahingehende Rechtsprechung des BGH. Da Sparverträge nur einseitig zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichteten, könne die Bank damit auch einen Preis dafür bestimmen, der keiner Inhalts­kon­trolle nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen unterliege. Es liege - entgegen der Ansicht des Landgerichts - kein Darle­hens­vertrag vor, da der Sparer nicht zur Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet sei.

Klauseln weder in transparent noch überraschend

Ergänzend verweist das OLG darauf, dass die Klauseln gegenüber Neu- wie Bestandskunden selbst im Fall einer Inhalts­kon­trolle nicht unwirksam wären. Sie benachteiligten den Sparer nicht unangemessen, da aus dem Sparvertrag als unregelmäßigem Verwah­rungs­vertrag nur einseitig die Bank zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichtet sei. Anders als den Darlehensgeber treffe den Sparer keine durch Zahlung von Zinsen zu vergütende Pflicht, der Bank Gelder zu überlassen. Folglich seien die Klauseln auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darle­hens­vertrags unvereinbar. Auch seien die streit­ge­gen­ständ­lichen Klauseln weder in transparent noch überraschend. Jeder Neukunde müsse sich klar und unmiss­ver­ständlich durch seine Unterschrift mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden erklären. Die Vereinbarung mit Bestandskunden diene ersichtlich gerade der Vereinbarung eines Gutha­ben­entgelts. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die binnen einen Monats einzulegende Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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