18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil28.02.2013

Neuwagenkäufer hat Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag wegen repara­tur­re­sis­tenten Geräuschs am UnterbodenBekannter Autohersteller muss mangelhaften Neuwagen nach Vielzahl von Repara­tur­ver­suchen zurücknehmen

Ein Fahrzeug, in dem sich Insassen nicht sicher fühlen, ist mangelhaft und rechtfertigt Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen Neuwagen für rund 33.000 Euro, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbes­se­rungs­ver­suchen bei der Beklagten befand - nach der Behauptung des Klägers 22-mal - trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.

Fahrzeug, in dem sich Insassen unsicher fühlen, ist mangelhaft

Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens gab nun auch das Oberlan­des­gericht dem Kläger in der Berufung dem Grunde nach Recht. Schon das trotz der vielen Nachbes­se­rungs­versuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorder­rad­auf­hängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängel­be­sei­ti­gungs­kosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 % des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.

Nutzungs­ent­schä­digung muss angerechnet werden

Auf den zurück­zu­zah­lenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungs­ent­schä­digung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die hier auf rund 13.000 Euro zu beziffern war.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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