23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15041

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Urteil23.01.2013BundesgerichtshofVIII ZR 140/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2013, 201Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2013, Seite: 201
  • NJW 2013, 1523Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1523
  • NJW-Spezial 2013, 169 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 169, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2013, 341Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 341
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil17.11.2011, 1 O 901/11
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil04.04.2012, 3 U 100/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.01.2013

"Montagsauto": Zur Erfor­der­lichkeit einer Nachfrist­setzung zur Mängel­be­sei­tigung bei gehäuftem Auftreten von Mängeln bei einem WohnmobilKäufer muss dem Verkäufer vor Rücktritt vom Vertrag Gelegenheit zur Nachbesserung geben

Stellt der Käufer Mängel an einer von ihm gekauften Sache fest, so muss dieser dem Verkäufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wen besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kaufte am 14. Juni 2008 zum Preis von 133.743 Euro brutto von der Beklagten ein neues Wohnmobil, das ihm Ende April 2009 gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert wurde. Im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 brachte der Kläger das Wohnmobil insgesamt dreimal in die Werkstatt der Beklagten. So rügte er am 16. Mai 2009 zwanzig Mängel (u.a. Knarren der Satel­li­te­n­antenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilet­ten­kassette aus der Halterung während der Fahrt). Am 6. August 2009 und am 1. März 2010 rügte er jeweils weitere Mängel.

Beklagte bot Beseitigung der Mängel an

Mit Anwalts­schreiben vom 1. April 2011 erklärte der Kläger - nachdem er zwischen­zeitlich weitere Mängel selbst beseitigt hatte und auch Repara­tu­r­a­r­beiten hatte durchführen lassen - den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn Mängeln, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines von ihm beauftragten Sachver­ständigen einen Kostenaufwand von 5.464 Euro netto verursachen würde. Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot ausdrücklich die Beseitigung vorhandener Mängel an. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch. Er vertritt die Auffassung, in Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel ("Montagsauto") sei der Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zulässig.

Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Sachver­stän­di­gen­kosten

Mit seiner Klage macht der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Wertminderung) und Erstattung aufgewendeter Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt 125.185,86 Euro (nebst Zinsen) Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils geltend.

Einstufung als "Montagsauto" unterliegt wertender Betrachtung durch Tatrichter

Auch die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes "Montagsauto" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich oder nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter unterliegt. Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als "Montagsauto" anzusehen ist, beurteile sich dabei danach, ob der bisherige Gesche­hens­ablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstel­lungs­be­dingten Quali­täts­mängeln beruhenden Fehler­an­fäl­ligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstel­lungs­be­dingten Mängeln sein wird.

BGH: Beanstandete Mängel lediglich "Bagatell­probleme"

Das Berufungs­gericht hat im vorliegenden Fall eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht als unzumutbar angesehen. Dabei ist es rechts­feh­lerfrei davon ausgegangen, dass der Umstand, dass innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums zahlreiche Mängel aufgetreten sind, aufgrund anderer bedeutsamer Aspekte entscheidend an Gewicht verliert. Insbesondere handelt es sich nach der revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Berufungs­ge­richts bei der weitaus überwiegenden Anzahl der vom Kläger beanstandeten Mängel um bloße Bagatell­probleme, die nicht die technische Funkti­o­ns­tüch­tigkeit des Fahrzeugs, sondern dessen Optik und Ausstattung betreffen und denen das Berufungs­gericht rechts­feh­lerfrei lediglich "Lästigkeitswert" beigemessen hat.

*§ 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

[...]

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

[...]

**§ 440 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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