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- JuS 2013, 1031Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 1031
- MDR 2013, 400Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 400
- NJW 2013, 1365Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1365
- Landgericht Bochum, Urteil23.02.2011, 6 O 151/10
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil10.11.2011, I-2 U 68/11
Bundesgerichtshof Urteil06.02.2013
Käufer kann sich auch nach Nachbesserungsverlangen auf fehlende Fabrikneuheit berufenKäufer eines Neuwagens kann erwarten, dass verlangte Nachbesserung den Zustand herbeiführt, der werkseitigem Auslieferungsstandard entspricht
Der Käufer eines Neuwagens kann sich noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Streitfall bestellte der Kläger im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshändlerin, zum Preis von 39.000 Euro einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte sich darauf berufen hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr mängelfrei sei.
OLG Hamm: Kläger kann sich nicht mehr auf Fabrikneuheit berufen
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 Euro, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich angesichts seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen könne und die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises anfallen könnten, lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien.
Vereinbarter fabrikneuer Zustand maßgeblicher Gesichtspunkt bei Kaufentscheidung
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.
BGH verweist Sache an OLG Hamm zurück
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Klärung neu aufgetretener Umstände, die aus prozessualen Gründen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Hinweise zur Rechtslage
*323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
…
(5) … Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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