Dokument-Nr. 12937
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- NJW-RR 2012, 276Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 276
- r+s 2012, 43Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2012, Seite: 43
- Landgericht Darmstadt, Urteil15.04.2011, 17 O 226/10
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil28.10.2011
Auf Ölspur ausrutschender Rennradfahrer haftet beim Verlassen des Radwegs mitRadwegpflicht besteht auch für Rennradfahrer
Ist ein einwandfreier Radweg neben der Straße vorhanden, so sind Radfahrer dazu verpflichtet, diesen zu nutzen. Bei einem Unfall haftet der Radfahrer schließlich mit, wenn er ohne bestimmten Grund die Straße befahren hat. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Rennradfahrer auf Schmerzensgeld, nachdem er auf einer Straße durch eine Ölspur zu Fall gekommen war und stürzte.
Radfahrer hatte eine Nutzungspflicht für den Radweg
Das Oberlandesgericht Frankfurt erkannte einen Anspruch auf Ersatz von 50 Prozent des materiellen und immateriellen Schadens des Klägers an. Am Unfallereignis treffe den Kläger ein Mitverschulden, da er verpflichtet gewesen sei, den Fahrradweg neben der Straße zu benutzen. Für den Radfahrer habe für den Radweg eine Nutzungspflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO bestanden, da dieser durch eine entsprechende Bezeichnung gekennzeichnet gewesen sei und sich zum Unfallzeitpunkt in einwandfreiem Zustand befunden habe. Damit wäre er für den Kläger nicht unbenutzbar gewesen.
Auch Rennräder müssen auf den Radweg
Die Radwegbenutzungspflicht gelte auch für Rennräder (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290). Ein Radfahrer, der dennoch die Straße nutzt, hafte bei einem Unfall mit. Das Mitverschulden sei für den Unfall im vorliegenden Fall auch ursächlich gewesen. Da Radwege ausschließlich für nicht motorisierte Fahrzeuge vorgesehen seien, wäre dort nicht mit einer Öl- oder Bremsflüssigkeitsspur zu rechnen gewesen. Der Kläger wäre demnach nicht zu Fall gekommen, wenn er ordnungsgemäß den Radweg benutzt hätte.
Frakturen, Prellungen und Schürfwunden rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurden die erlittenen Verletzungen und Folgeerscheinungen zugrunde gelegt. Der Kläger habe eine Jochbeinfraktur und eine Augenhöhlenbodenfraktur sowie eine Oberkieferfraktur erlitten. Zwei Operationen seien dadurch nötig gewesen. Zusätzlich habe der Mann Prellungen und Schürfwunden erlitten. Ein ärztliches Attest bestätigte, dass er anhaltend an einem Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte leide. Unter Berücksichtigung der dem Schmerzensgeld zukommenden Ausgleichsfunktion und dem erheblichen Mitverschulden des Klägers halte das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro demnach für angemessen. Der Beklagte müsse hiervon die Hälfte tragen.
Das Urteil ist in vielen Zeitungen und in der Zeitschrift r+s 2012, 43 mit dem falschen Aktenzeichen "24 U 34/11" veröffentlicht. Richtig ist das Aktenzeichen "24 U 134/11".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)
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