23.11.2024
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil24.11.2010

Radfahrer muss Fahrrad über Zebrastreifen schieben – Überfährt er den Überweg trägt er bei Unfall mindestens hälftige MitschuldBei Überfahren des Zebrastreifens ist Radfahrer nicht von Schutzbereich des Fußgängerwegs erfasst

Ein Fahrradfahrer, der fahrend einen Zebrastreifen überquert, ist nicht vom Schutzbereich des Fußgän­ge­r­überwegs erfasst. Kommt es zu einem Unfall trägt der Radfahrer eine Mitschuld. Bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf den Fußgän­ge­r­überweg kann den Radfahrer auch eine Alleinschuld treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall befuhr die beklagte Pkw-Fahrerin mit ihrem Pkw eine Straße stadtauswärts entlang, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin plötzlich auf einen vor einer Straßen­ein­mündung befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegen­über­lie­genden Seite von dem Pkw leicht erfasst wurde.

Radfahrerin trägt hälftige Mitschuld an Unfall

Das Landgericht Frankenthal weist in seinem Urteil auf die Rechtsprechung hin, wonach derjenige, der radfah­ren­derweise einen Fußgän­ge­r­überweg überquert, vom Schutzbereich eines Fußgän­ge­r­überweges nicht erfasst wird. Das Gericht sah im konkreten Fall in dem Verhalten der Radfahrerin einen wesentlichen Verur­sa­chungs­beitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls und lastete der Radfahrerin eine hälftige Mitschuld an dem Unfall an. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.

Bei radfahrender Überquerung des Fußgän­ge­r­überwegs sind Radfahrer gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig

Generell sei laut Gericht zu beachten, dass Radfahrer, die Fußgän­ge­r­überwege radfahrend (nicht schiebend) benutzen, im Unrecht sind. Radfahrer haben unabhängig von ihrer Fahrge­schwin­digkeit anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den Fußgän­ge­r­überweg überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)/ra-online

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