21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28598

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Urteil02.03.2018Oberlandesgericht Hamm9 U 54/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 792Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 792
  • NJW-RR 2018, 861Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 861
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Vorinstanz:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil07.03.2017, 4 O 111/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil02.03.2018

Vorrang bei Fußgän­ge­r­überweg gilt nicht für Pedelec-FahrerFür einen auf Fußgän­ge­r­überweg fahrenden Pedelec-Fahrer gilt § 10 StVO

Für einen Pedelec-Fahrer gilt der Vorrang bei Fußgän­ge­r­überwegen gemäß § 26 StVO nicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem Pkw, so ist ihm ein Verstoß gegen § 10 StVO anzulasten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einem Fußgängerüberweg zu einer Kollision zwischen einem Pedelec-Fahrer und einem Pkw. Der Pedelec-Fahrer fuhr auf den Fußgän­ge­r­überweg. Da die Pkw-Fahrerin zu spät bemerkte, dass der Pedelec-Fahrer nicht anhalten wird, kam es zu dem Zusammenstoß. Bei dem Unfall wurde der Pedelec-Fahrer schwer verletzt. Er erhob schließlich gegen die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflicht­ver­si­cherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht bejaht Haftung in Höhe von 1/3

Das Landgericht Arnsberg gab der Klage teilweise statt. Es warf dem Kläger ein überwiegendes unfal­lur­säch­liches Verschulden vor und entschied, dass die Beklagten wegen der verspäteten Reaktion zu einem Drittel für die Unfallfolgen haften müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers. Er hielt eine Haftungsquote von 2/3 für angebracht.

Oberlan­des­gericht hält Haftungsquote für angemessen

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Eine höhere Haftungsquote komme angesichts des hier gegebenen massiven deutlich überwiegenden unfal­lur­säch­lichen Verstoßes des Klägers nicht in Betracht. Der Kläger habe schwerwiegend gegen § 10 StVO verstoßen. Er habe den Vorrang der Beklagten missachtet. Der Kläger habe sich nicht auf den Vorrang aus § 26 StVO berufen können, da er als Pedelec-Fahrer, wie ein Radfahrer nicht dessen Schutzbereich unterfalle.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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