18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss18.03.2011

Mutter wegen Entziehen ihres Sohnes von der Schulpflicht zu Freiheitsstrafe verurteiltMildere und zielo­ri­en­tiertere Maßnahmen zur Sicherstellung der Teilnahme am Schulunterricht erfolglos

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat die Mutter eines schul­pflichtigen Jungen wegen hartnäckigen Entziehens ihres Sohnes von der Schulpflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung - die gesetzlich mögliche Höchststrafe - verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die von ihrem Ehemann getrennt lebende Angeklagte ihren minderjährigen schul­pflichtigen Sohn im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 an insgesamt 37 einzelnen Tagen erneut nicht zur Schule geschickt. Der Sohn stand zu diesem Zeitpunk auf dem Wissenstand eines Sonderschülers der 4. Klasse, obwohl er altersgemäß die 9. Klasse hätte besuchen müssen. Schon seit 2004 war es immer wieder dazu gekommen, dass er die meiste Zeit nicht in die Schule ging. Die Angeklagte war daraufhin zunächst zu Geldstrafen und im September 2008 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, ohne dass dies zu einer Verhal­ten­s­än­derung führte.

Eltern müssen Teilnahme der Kinder am Schulunterricht sicherstellen

In seinem Beschluss, mit dem die Revision der Angeklagten verworfen wurde, führte das Oberlan­des­ge­richts aus, dass die Angeklagte sich eines vorsätzlichen Vergehens nach § 182 Hessisches Schulgesetz schuldig gemacht habe. Die allgemeine Schulpflicht diene dem Schutz des Kindes in Bezug auf sein Recht auf Bildung und die Heranbildung zu einem verant­wort­lichen Staatsbürger. Dieser Schutz werde durch den staatlichen Erzie­hungs­auftrag gewährleistet, konkret durch die allgemeine Schulpflicht, die das elterliche Erziehungsrecht in zulässiger Weise beschränke. Danach sei es die strafbewehrte Pflicht der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder am Schulunterricht teilnehmen könnten. Versagten die Eltern ihrem Kind die Teilnahme am Unterricht, liege hierin ein aktiver Verstoß gegen die Schulpflicht.

Verhängung der gesetzlich möglichen Höchststrafe gerechtfertigt

Im vorliegenden Fall sei die Verhängung der gesetzlich möglichen Höchststrafe gerechtfertigt, weil im Vorfeld mildere und zielo­ri­en­tiertere Maßnahmen zur Sicherstellung der Teilnahme am Schulunterricht - wie z.B. der teilweise Sorge­rechts­entzug - versucht worden seien, aber nicht zum Erfolg geführt hätten.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss11468

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI