18.10.2024
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Dokument-Nr. 7197

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss04.12.2008

Verletzung der Schulpflicht mehrerer Kinder stellt mehrere selbständige Straftaten darAnklage gegen Eltern wegen Schul­pflich­t­ent­ziehung muss neu verhandelt werden

Die Angeklagten sind Eltern von vier schul­pflichtigen Kindern. Sie waren durch das Amtsgericht Eschwege im Mai 2007 wegen dauernder und hartnäckiger Entziehung ihrer Kinder von der Schulpflicht zu Geldstrafen verurteilt worden. Auf die Berufung der Staats­an­walt­schaft hatte das Landgericht Kassel den Strafausspruch verschärft und die Angeklagten mit Urteil vom 18.06.2008 jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Revision der angeklagten Eltern hatte nunmehr Erfolg. Mit Beschluss vom 04.12.2008, der erst Ende Dezember zugestellt wurde, hat das Oberlan­des­gericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar erfülle das Verhalten der Angeklagten den Straftatbestand von § 182 des Hessischen Schulgesetzes. Die Vorinstanzen hätten aber übersehen, dass die Schulpflicht jedes Kind höchst­per­sönlich treffe und die Entscheidung der angeklagten Eltern, eines ihrer Kinder der Schulpflicht zu entziehen, jeweils eine eigene selbstständige Straftat darstelle. Außerdem sei aus dem Blick geraten, dass die Schul­pflich­t­ent­ziehung nur bezüglich dreier der vier schul­pflichtigen Kinder angeklagt worden sei. Da das Landgericht aber nur eine Strafe festgesetzt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten verwertet worden sei.

Das Landgericht wird den Fall nach den Vorgaben des Oberlan­des­ge­richts neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 29.12.2008

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