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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil27.11.2019

Deliktszinsen, Fahrzeugkauf bei Kenntnis über Diesel­pro­blematik und Thermofenster: OLG Frankfurt am Main weitet Rechtsprechung im Dieselskandal aus

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat seine Rechtsprechung zu den Folgen des sogenannten Dieselskandals ausgeweitet. Käufer haben danach bei Rückabwicklung keinen Anspruch auf sogenannte Deliktszinsen ab Zahlung des Kaufpreises. Käufer, die ihr Fahrzeug im Sommer 2016 erworben haben, haben wegen vorheriger Aufklärungs­maß­nahmen der VW AG keine Schadens­ersatz­ansprüche und das sogenannte Thermofensters stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Daimler AG dar.

Der Kläger im Verfahren 17 U 290/18 hatte im Mai 2013 einen gebrauchten Golf VI Variant zum Preis von 16.955 Euro erworben. Das Fahrzeug ist mit dem Diesel-Motor EA 189 ausgestattet. Zwischen­zeitlich ist er mit dem Auto rund 66.670 km gefahren. Nach Bekanntwerden des Manipu­la­ti­o­ns­vor­wurfes hat er die Herstellerin des Fahrzeugs wegen sittenwidriger Schädigung u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen und begehrt zudem die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises mit 4 %.

Kläger verlangt zusätzliche Verzinsung des entrichteten Kaufpreises

Das Landgericht Limburg billigte dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungs­vorteils von 4.328,18 Euro für die gefahrenen Kilometer - insgesamt 12.626,82 Euro zu. Mit seiner Berufung wollte der Kläger zusätzlich eine Verzinsung des entrichteten Kaufpreises in Höhe von 4 % p.a. ab Zahlung erhalten. Dies entspricht bis zum Verhand­lungs­schluss einem Betrag von weiteren 4.394,36 Euro, d.h. ungefähr der Höhe der abzuziehenden Nutzungs­vorteile.

OLG verneint Anspruch auf Deliktzinsen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main lehnte hat einen solchen Anspruch ab. Nach § 849 BGB könne zwar derjenige, dem durch eine unerlaubte Handlung eine Sache oder Geld entzogen werde, als Mindestbetrag zur Kompensation für die erlittene Einbuße an Nutzungs­mög­lichkeit eine Verzinsung von 4 % ab Entziehung gewährt werden. Der Kläger habe hier jedoch keinen Nutzungsausfall wegen des gezahlten Kaufpreises erlitten. Die Kaufpreis­zahlung sei mit der Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug Golf VI und dessen unein­ge­schränkter Nutzung zwingend verbunden gewesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche "erheblichen Einschränkungen der Funkti­o­ns­taug­lichkeit" des Fahrzeuges schon zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Überlassung am 29. Mai 2013 konkret vorgelegen hätten und dass sich zum Zeitpunkt der Zahlung schon die Gefahr der Betrie­bs­un­ter­sagung gemäß § FZG in einem geringeren Verkehrswert des Fahrzeugs abgebildet habe.

Revision zum BGH zugelassen

Das Oberlan­des­gericht hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BGH zugelassen. Kürzlich haben etwa das Oberlan­des­gericht Koblenz (Urteil v. 16.09.2019 - 12 U 61/19) und Oberlan­des­gericht Karlsruhe (Urteil v. 19.11.2019 - 17 U 146/19 -) Zinsen ab Kaufpreis­zahlung zuerkannt. Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 6.11.2019 hat Zinsen abgelehnt.

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Fahrzeugkauf nach Bekanntwerden des Diese­l­ab­gas­s­kandals

Im Verfahren 17 U 113/18 bekräftigte das Oberlan­des­gericht, dass VW nicht auf Schadensersatz gegenüber Käufern haftet, die ihr Fahrzeug erst im Sommer 2016 erwarben. Es liege kein Zurech­nungs­zu­sam­menhang zwischen dem grundsätzlich haftungs­be­grün­denden Verhalten von VW (dem Entwickeln und Inver­kehr­bringen der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge) und einer möglichen Schädigung späterer Erwerber dieser Fahrzeuge mehr vor. Dieser Zusammenhang sei vielmehr durch die von VW seit dem 22. September 2015 eingeleiteten Infor­ma­ti­o­ns­maß­nahmen unterbrochen worden. VW habe jedenfalls im Sommer 2016 das zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potentielle Gebraucht­wa­gen­kunden vor etwaigen Vermö­gens­schäden zu bewahren. Der 17. Zivilsenat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats an (vgl. Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main, Urteil v. 06.11.2019 - 13 U 156/19 -).

Kläger begehrt Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen wegen Thermofenster

Schließlich nahm das Oberlan­des­gericht erstmals zur Bewertung des sogenannten Thermofensters Stellung. Der Kläger im Verfahren 6 U 119/18 hatte einen Mercedes Vito 114 CDI für knapp 60.000 Euro erworben. Das Fahrzeug verfügt über den Motortyp OM 651, Variante N1. Das Kraft­fahrt­bun­desamt (KBA) rief diesen Fahrzeugtyp nicht zurück. Der Kläger begehrte von der Daimler AG Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen.

Existenz eines Thermofensters rechtfertigt nicht Rückschluss auf Schädi­gungs­vorsatz

Das Landgericht gab der Klage zum überwiegenden Teil statt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem Oberlan­des­gericht Erfolg. Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, da ein Schädi­gungs­vorsatz fehle, stellte das Oberlan­des­gericht fest. Das vom Kläger gerügte Thermofenster führe dazu, dass bei Erreichen eines bestimmten unteren Tempe­ra­tur­grenz­wertes die Abgasreinigung abgeschaltet werde. Diese Abschalt­ein­richtung sei auf dem Prüfstand und auf der Straße aktiv. Für diese Abschalt­ein­richtung würden Gesichtspunkte des Motors bzw. Bauteilschutzes angeführt. Damit könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verant­wort­lichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalt­ein­richtung zu verwenden, so das Oberlan­des­gericht. Allein die Existenz eines sogenannten Thermofensters rechtfertige nicht den Rückschluss auf einen Schädi­gungs­vorsatz.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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