Der Kläger im Verfahren 17 U 290/18 hatte im Mai 2013 einen gebrauchten Golf VI Variant zum Preis von 16.955 Euro erworben. Das Fahrzeug ist mit dem Diesel-Motor EA 189 ausgestattet. Zwischenzeitlich ist er mit dem Auto rund 66.670 km gefahren. Nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfes hat er die Herstellerin des Fahrzeugs wegen sittenwidriger Schädigung u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen und begehrt zudem die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises mit 4 %.
Das Landgericht Limburg billigte dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsvorteils von 4.328,18 Euro für die gefahrenen Kilometer - insgesamt 12.626,82 Euro zu. Mit seiner Berufung wollte der Kläger zusätzlich eine Verzinsung des entrichteten Kaufpreises in Höhe von 4 % p.a. ab Zahlung erhalten. Dies entspricht bis zum Verhandlungsschluss einem Betrag von weiteren 4.394,36 Euro, d.h. ungefähr der Höhe der abzuziehenden Nutzungsvorteile.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte hat einen solchen Anspruch ab. Nach § 849 BGB könne zwar derjenige, dem durch eine unerlaubte Handlung eine Sache oder Geld entzogen werde, als Mindestbetrag zur Kompensation für die erlittene Einbuße an Nutzungsmöglichkeit eine Verzinsung von 4 % ab Entziehung gewährt werden. Der Kläger habe hier jedoch keinen Nutzungsausfall wegen des gezahlten Kaufpreises erlitten. Die Kaufpreiszahlung sei mit der Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug Golf VI und dessen uneingeschränkter Nutzung zwingend verbunden gewesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche "erheblichen Einschränkungen der Funktionstauglichkeit" des Fahrzeuges schon zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Überlassung am 29. Mai 2013 konkret vorgelegen hätten und dass sich zum Zeitpunkt der Zahlung schon die Gefahr der Betriebsuntersagung gemäß § FZG in einem geringeren Verkehrswert des Fahrzeugs abgebildet habe.
Das Oberlandesgericht hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BGH zugelassen. Kürzlich haben etwa das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil v. 16.09.2019 - 12 U 61/19) und Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 19.11.2019 - 17 U 146/19 -) Zinsen ab Kaufpreiszahlung zuerkannt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 6.11.2019 hat Zinsen abgelehnt.
Im Verfahren 17 U 113/18 bekräftigte das Oberlandesgericht, dass VW nicht auf Schadensersatz gegenüber Käufern haftet, die ihr Fahrzeug erst im Sommer 2016 erwarben. Es liege kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten von VW (dem Entwickeln und Inverkehrbringen der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge) und einer möglichen Schädigung späterer Erwerber dieser Fahrzeuge mehr vor. Dieser Zusammenhang sei vielmehr durch die von VW seit dem 22. September 2015 eingeleiteten Informationsmaßnahmen unterbrochen worden. VW habe jedenfalls im Sommer 2016 das zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren. Der 17. Zivilsenat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats an (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 06.11.2019 - 13 U 156/19 -).
Schließlich nahm das Oberlandesgericht erstmals zur Bewertung des sogenannten Thermofensters Stellung. Der Kläger im Verfahren 6 U 119/18 hatte einen Mercedes Vito 114 CDI für knapp 60.000 Euro erworben. Das Fahrzeug verfügt über den Motortyp OM 651, Variante N1. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) rief diesen Fahrzeugtyp nicht zurück. Der Kläger begehrte von der Daimler AG Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen.
Das Landgericht gab der Klage zum überwiegenden Teil statt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, da ein Schädigungsvorsatz fehle, stellte das Oberlandesgericht fest. Das vom Kläger gerügte Thermofenster führe dazu, dass bei Erreichen eines bestimmten unteren Temperaturgrenzwertes die Abgasreinigung abgeschaltet werde. Diese Abschalteinrichtung sei auf dem Prüfstand und auf der Straße aktiv. Für diese Abschalteinrichtung würden Gesichtspunkte des Motors bzw. Bauteilschutzes angeführt. Damit könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, so das Oberlandesgericht. Allein die Existenz eines sogenannten Thermofensters rechtfertige nicht den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)