21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil05.11.2019

Abgasskandal: Antrag auf Lieferung eines "gleichartigen und gleichwertigen" Nachfol­ge­modells teilweise unzulässigAus­stattungs­merkmale müssen konkret bezeichnet werden - gegebenenfalls mit Hilfe aktueller Prospekte

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung präzisiert, wie ein Klageantrag für die Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs zu formulieren ist, sofern das alte, mangelhafte Modell nicht ersetzbar ist. Das Gericht verwies darauf, dass die Aus­stattungs­merkmale konkret - gegebenenfalls mit Hilfe aktueller Prospekte - bezeichnet werden müssen und die einfache Formulierung "gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serien­pro­duktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung" nicht ausreichend ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Dezember 2013 für rund 22.890 Euro einen neuen VW Caddy Trendline 5-Sitzer, 1,6 l TDI, 75 kW (Motor EA189; Abgasnorm Euro 5) gekauft. Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug der sogenannten 3. Modell­ge­ne­ration, das von der VW AG seit Juni 2015 nicht mehr hergestellt wird. Das derzeit lieferbare Nachfolgemodell der 4. Modell­ge­ne­ration weist optische und technische Änderungen auf, enthält einen anderen Motor (EA 288) mit höherer Motorleistung (2, l TDI) und erreicht die Abgasnorm Euro 6.

Klägerin verlangt "gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug"

Die Klägerin verlangte von ihrem Autohändler die Lieferung eines "gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serien­pro­duktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung" gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs. Zur näheren Beschreibung nahm die Klägerin auf die Rechnung für ihren VW Caddy der 3. Baureihe Bezug.

OLG präzisiert Anforderungen an Formulierungen für Klageantrag in Nachlie­fe­rungs­fällen

Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage u.a. wegen Verjährung ab. Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wies die Berufung der Klägerin zurück und präzisierte, wie ein Klageantrag in Nachlie­fe­rungs­fällen zu formulieren ist. Die Klägerin könne sich demnach nur insoweit auf die Rechnung für das gekaufte Fahrzeug beziehen, als aus der Bezeichnung in der alten Rechnung auf die geforderte Ausstattung der aktuellen Baureihe geschlossen werden kann. Nur wenn im Klagantrag eindeutig formuliert sei, welches Fahrzeug mit welcher Ausstattung die Klägerin fordert, könne das Gericht beurteilen, ob der Klägerin ein solches Fahrzeug zusteht. Nur dann könne auch im Fall einer Verurteilung festgestellt werden, ob das angebotene Fahrzeug dem im Urteil beschriebenen Fahrzeug entspricht.

Ausstat­tungs­merkmale müssen konkret benannt werden

Hinter den vom Hersteller in der Rechnung aus dem Jahr 2014 mit "Licht & Sicht", "Exterieur", "Caddy JAKO-O" und "Cool & Find" bezeichneten Begriffen, verbergen sich Ausstat­tungs­pakete. Der Klägerin wäre es möglich und zumutbar, entweder mitzuteilen, welche einzelnen Merkmale diese Pakete enthalten haben oder welche Merkmale der neuen Generation des Fahrzeugs diesen entsprechen. Sie könne hierzu Prospekte des Herstellers mit Ausstat­tungs­listen oder sogenannte "Konfiguratoren" aus dem Internet verwenden.

Soweit der Antrag der Klägerin demnach zulässig war, sei er laut Gericht verjährt. Nachlie­fe­rungs­ansprüche gegen den Autohändler verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs. Die Klägerin hat erst im Jahr 2017 Klage erhoben.

§ 253 Abs. 2 ZPO (auszugsweise)

Die Klageschrift muss enthalten: [...] die bestimmte Angabe des Gegenstandes [...] sowie einen bestimmten Antrag.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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