21.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 32461

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Urteil14.12.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main17 U 132/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil12.11.2021, 2/25 O 190/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil14.12.2022

Keine Bankgebühr allein für das Errechnen der Vorfälligkeits­entschädigungErrechnen der Höhe einer Vorfälligkeits­entschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens stellt vertragliche Nebenpflicht einer Bank dar

Das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeits­entschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens gehört - unabhängig von § 493 Abs. 5 BGB - zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern. Die Bank darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die beklagte Bank verurteilt, die Verwendung einer Klausel, mit der 100 € für die Errechnung verlangt wurden, zu unterlassen.

Die Beklagte betreibt eine Bank und bewirbt u.a. Verbrau­cher­kredite. Nach ihrem Preis­ver­zeichnis verpflichten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100 € zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allge­mein­da­rlehen oder eines vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobi­li­a­r­da­rlehen) errechnen soll. Die Pauschale wird unabhängig davon fällig, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt. Sie wird - mit Ausnahme grund­pfand­rechtlich besicherter Darlehen - nicht auf eine im Fall vorzeitiger Rückführung tatsächlich zu zahlende Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung angerechnet. Der Kläger hält die Klausel für unwirksam. Das Landgericht hatte den Unter­las­sungs­antrag insoweit abgewiesen.

Klausel stellt unangemessene Benachteiligung dar

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klausel sei unwirksam, entschied das OLG. Bei der Aufwand­s­ent­schä­digung handele es sich um eine voll überprüfbare sog. Preis­ne­be­n­abrede. Die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen. Die Bank sei neben­ver­traglich verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Höhe einer Vorfäl­lig­keits­ent­scheidung bei vorzeitiger Rückführung zu informieren. Dies gelte unabhängig von den gesetzlich normierten Infor­ma­ti­o­ns­pflichten nach § 493 Abs. 5 BGB (anwendbar ab dem 21. März 2016 in Umsetzung der Wohnimmobilien-Kredi­t­richtlinie (RL 2014/17/EU)). Diese bezögen sich allein auf Immobi­li­a­r­da­r­le­hens­verträge.

Berechnung der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung für Bank nicht aufwendig

Der Darlehensnehmer habe grundsätzlich ein Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis. Die Berechnung der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung sei komplex und beinhalte Rechen­ope­ra­tionen, die für den durch­schnitt­lichen Verbraucher schwer nachzu­voll­ziehen seien. Die Bank könne dagegen die Entschädigung mithilfe eines Compu­ter­pro­gramms ohne großen Aufwand errechnen. Die Berechnung stelle damit keine zusätzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten Vergütung unterliege. Dies gelte unabhängig davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung komme oder nicht.

Bank muss Verwal­tungs­aufwand hinnehmen

Die beanstandete Klausel weiche damit von dem Grundsatz ab, dass die Bank ohne gesondertes Entgelt ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darle­hens­nehmers erfüllen müsse. Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer. „Dass die jeweilige Berechnung der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung mit einem Verwal­tungs­aufwand ... einhergehen kann, hat diese nach der vertraglichen Abrede hinzunehmen“, ergänzt das OLG.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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