21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 22221

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Urteil26.11.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 64/15
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil19.02.2015, 2-03 O 69/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.11.2015

Kein Behaupten von rechtwidrigen Äußerungen durch "Teilen"-Funktion von FacebookBloßes Verbreiten von Äußerungen durch "Teilen"-Funktion

Wird eine rechtswidrige Äußerung eines Facebook-Nutzers von einem anderen Nutzer geteilt, so liegt darin eine bloße Verbreitung der Äußerung. Der teilende Nutzer macht sich damit nicht zwingend die Äußerung zu eigen bzw. identifiziert sich mit ihr. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Redakteur veröffentlichte im Jahr 2014 auf Facebook einen Beitrag, aus dem hervorging, dass ein gemeinnütziger Tierschutz­verein dänische Hunde mit Juden verglich. Tatsächlich wurde diese Äußerung aber von einer dänischen Tierschützerin getätigt. Diese hatte einen entsprechenden Post getätigt. Zwar wurde der Vorsitzende des Tierschutz­vereins in dem Post verlinkt und zudem der Post vom Vorsitzenden geteilt. Dies wurde aus dem Beitrag des Redakteures aber nicht deutlich. Der Tierschutz­verein klagte daher gegen den Redakteur auf Unterlassung und bekam vor dem Landgericht Frankfurt am Main Recht. Dagegen richtete sich die Berufung des Redakteurs.

Anspruch auf Unterlassung wegen Manipulation des Posts der Tierschützerin

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Redakteurs zurück. Dem Tierschutz­verein habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass der Redakteur zukünftig die Behauptung unterlässt, der Tierschutz­verein vergleiche dänische Hunde mit Juden. Der Facebook-Beitrag des Redakteurs habe auf einer unwahren Tatsache beruht. Denn der Verein habe den Juden-Vergleich nicht getätigt, sondern vielmehr die dänische Tierschützerin. Der Redakteur habe seinen Beitrag jedoch so manipuliert, dass dieser Eindruck entstanden sei. Er habe die Urheberschaft verschleiert.

Kein Behaupten von rechtwidrigen Äußerungen durch "Teilen"-Funktion

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe der Tierschutz­verein allein durch das Teilen des Postes der Tierschützerin die rechtswidrige Äußerung nicht behauptet oder zu eigen gemacht. Denn in der Nutzung der "Teilen"-Funktion sei lediglich ein Verbreiten der Äußerung zu sehen gewesen. Eine Identifizierung mit dem geteilten Beitrag habe nicht stattgefunden. Anders sei der Fall zu bewerten gewesen, wenn die Funktion "gefällt mir" genutzt worden wäre. Zudem sei die Verlinkung des Vorsitzenden des Tierschutz­vereins mit dem Beitrag der Tierschützerin unerheblich gewesen. Denn die Verlinkung habe von der Tierschützerin gestammt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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