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- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil19.02.2015, 2-03 O 69/14
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.11.2015
Kein Behaupten von rechtwidrigen Äußerungen durch "Teilen"-Funktion von FacebookBloßes Verbreiten von Äußerungen durch "Teilen"-Funktion
Wird eine rechtswidrige Äußerung eines Facebook-Nutzers von einem anderen Nutzer geteilt, so liegt darin eine bloße Verbreitung der Äußerung. Der teilende Nutzer macht sich damit nicht zwingend die Äußerung zu eigen bzw. identifiziert sich mit ihr. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Redakteur veröffentlichte im Jahr 2014 auf Facebook einen Beitrag, aus dem hervorging, dass ein gemeinnütziger Tierschutzverein dänische Hunde mit Juden verglich. Tatsächlich wurde diese Äußerung aber von einer dänischen Tierschützerin getätigt. Diese hatte einen entsprechenden Post getätigt. Zwar wurde der Vorsitzende des Tierschutzvereins in dem Post verlinkt und zudem der Post vom Vorsitzenden geteilt. Dies wurde aus dem Beitrag des Redakteures aber nicht deutlich. Der Tierschutzverein klagte daher gegen den Redakteur auf Unterlassung und bekam vor dem Landgericht Frankfurt am Main Recht. Dagegen richtete sich die Berufung des Redakteurs.
Anspruch auf Unterlassung wegen Manipulation des Posts der Tierschützerin
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Redakteurs zurück. Dem Tierschutzverein habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass der Redakteur zukünftig die Behauptung unterlässt, der Tierschutzverein vergleiche dänische Hunde mit Juden. Der Facebook-Beitrag des Redakteurs habe auf einer unwahren Tatsache beruht. Denn der Verein habe den Juden-Vergleich nicht getätigt, sondern vielmehr die dänische Tierschützerin. Der Redakteur habe seinen Beitrag jedoch so manipuliert, dass dieser Eindruck entstanden sei. Er habe die Urheberschaft verschleiert.
Kein Behaupten von rechtwidrigen Äußerungen durch "Teilen"-Funktion
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Tierschutzverein allein durch das Teilen des Postes der Tierschützerin die rechtswidrige Äußerung nicht behauptet oder zu eigen gemacht. Denn in der Nutzung der "Teilen"-Funktion sei lediglich ein Verbreiten der Äußerung zu sehen gewesen. Eine Identifizierung mit dem geteilten Beitrag habe nicht stattgefunden. Anders sei der Fall zu bewerten gewesen, wenn die Funktion "gefällt mir" genutzt worden wäre. Zudem sei die Verlinkung des Vorsitzenden des Tierschutzvereins mit dem Beitrag der Tierschützerin unerheblich gewesen. Denn die Verlinkung habe von der Tierschützerin gestammt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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