21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil19.05.2021

Geldent­schä­digung wegen nicht anlassbedingter Bilddarstellung einer Polizistin im DienstEntschädigung in Höhe von 2.000 Euro vorliegend angemessen

Die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken nicht anlassbedingte, kurze ungerecht­fertigte Bildaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst verletzt ihr allgemeines Persönlichkeits­recht. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat insbesondere unter Berück­sich­tigung der Reichweite der Verbreitung des Musikvideos einerseits und der Kürze der Darstellung andererseits eine Geldent­schä­digung in Höhe von 2.000,00 € zugesprochen.

Die Klägerin ist Polizeibeamtin. In Ausübung ihres Dienstes im Zusammenhang mit einer angekündigten Demonstration gegen einen Auftritt der Beklagten in der ÖVB-Arena in Bremen wurde sie ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung gefilmt. Diese Filmaufnahmen wurden später in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, dass auf YouTube veröffentlicht und über 150.000-mal aufgerufen wurde. Die Klägerin war dort – in Zeitlupe - für einen Zeitraum von ca. 2 Sekunden zu sehen. Nach klägerischer Abmahnung ist sie in dem Musikvideo nur noch verpixelt zu sehen. Die Klägerin begehrt Erstattung ihrer für die Abmahnung entstandenen Rechts­an­walts­kosten sowie eine Geldent­schä­digung in Höhe von 5.000,00 €. Das Landgericht hatte der Klage umfassend stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte lediglich hinsichtlich der Höhe der Geldent­schä­digung Erfolg.

OLG bejaht Anspruch auf Entschädigung

Das OLG bestätigte, dass die Klägerin wegen einer schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persön­lich­keits­rechts einen Anspruch auf eine Geldent­schä­digung habe. Die Verbreitung bzw. Zurschau­stellung der Bilder der Klägerin sei rechtswidrig erfolgt. Insbesondere sei die Klägerin durch ihren Einsatz als Polizeibeamtin nicht Teil eines zeitge­schicht­lichen Ereignisses geworden, hinsichtlich dessen das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit ihr Schutzinteresse überwiegen würde. Es sei vielmehr „vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streit­ge­gen­ständ­lichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identi­fi­zier­barkeit der Klägerin erforderlich machen könnte“.

Wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen müssen hinter Schutzinteresse des Abgebildeten zurücktreten

Eine Meinungsbildung über den Polizeieinsatz im Bereich der ÖVB-Arena sei vielmehr völlig unabhängig von der Teilnahme der Klägerin hieran möglich. Die durch die Zeitlu­pen­ein­stellung besonders hervorgehobene Darstellung der Klägerin habe damit nicht der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Kontrolle des staatlichen Machtmonopols gedient, sondern sei allein „von dem kommerziellen Verwer­tungs­in­teresse der Beklagten bei Erstellung und Verbreitung des streit­ge­gen­ständ­lichen Musikvideos getragen“ gewesen. „Derartige wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen treten regelmäßig hinter das Interesse des Abgebildeten“, betont das OLG.

Gleiche Regeln für Bilder von Polizisten im Einsatz wie bei Privatpersonen

Darüber hinaus würden für die Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz im Prinzip die gleichen Regeln wie für Privatpersonen gelten: „Sie dürfen einzeln nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gibt“. Eine solche anlassbedingte Situation habe hier nicht vorgelegen. Die Höhe der Geldent­schä­digung sei auf Basis der Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls festzusetzen. Angemessen, aber auch ausreichend seien hier 2.000,00 €. Zu berücksichtigen sei einerseits, dass das Musikvideo auf der Plattform YouTube mehr als 150.000-mal aufgerufen worden sei. Der Beweggrund zur Veröf­fent­lichung sei zudem ausschließlich kommerziell begründet gewesen. Zu beachten sei andererseits, dass die Bildsequenz, in der die Klägerin zu sehen sei, nur gut 2 Sekunden andauerte und mit ihrer Bilddarstellung keine ehrenrührige oder gar verächt­lich­ma­chende Darstellung verbunden gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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