21.11.2024
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Dokument-Nr. 30665

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Oberlandesgericht Dresden Urteil08.06.2021

Geldent­schä­digung für angehende Polizeibeamtin wegen Veröf­fent­lichung eines auf Abschlussfeier aufgenommenen Bildes mit sexualisiertem KontextGeldent­schä­digung in Höhe von 2.500 €

Wird ein auf einer internen Abschlussfeier aufgenommenes Bild mit sexualisiertem Kontext ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht, so steht dem davon Betroffenen eine Geldent­schä­digung in Höhe von 2.500 € zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine angehende Polizeibeamtin im Jahr 2019 vor dem Landgericht Dresden auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung eines Bildnisses in dem Artikel "Die frechen Polizei-Schülerinnen und das Huren-Lied". Das Bild war zudem mit dem Untertitel "eine künftige Kommissarin beißt … frivol in eine Banane" versehen. Das Bildnis stammte auf einem Video, welches im Rahmen einer nicht öffentlichen Abschlussfeier auf dem Gelände einer Polizei­fach­hoch­schule angefertigt wurde. Das Video zeigte mehrere Anwärterinnen beim Tanzen zum Lied "London Bridge" von Fergie. Es war abgesprochen, dass das Video nicht veröffentlicht werden sollte. Nachdem das Landgericht Dresden über die Klage entschied, musste das Oberlan­des­gericht Dresden in der Berufungs­instanz über den Fall entscheiden.

Anspruch auf Geldent­schä­digung in Höhe von 2.500 €

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine Geldent­schä­digung in Höhe von 2.500 € zu stehe, da diese durch die Veröf­fent­lichung des Bildnisses in ihrer Sozialsphäre betroffen sei. Die Veröf­fent­lichung sei unzulässig gewesen. Weder habe die Klägerin ihre Einwilligung gemäß § 22 KUG erteilt, noch liege ein Ereignis der Zeitgeschichte gemäß § 23 Nr. 1 KUG vor. Ein irgendwie geartetes Interesse der Öffentlichkeit an einer Berich­t­er­stattung über die Veranstaltung sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Polizei­schü­le­rinnen auf dem Gelände einer Polizei­fach­hoch­schule eine Abschlussfeier veranstalten und in diesem Rahmen eine Video drehen, sei für die öffentliche Meinung ohne Belang. Die aufgenommen Bilder seien vollkommen harmlos.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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