18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss06.03.2013

Strompreis-Rabatt: OLG Düsseldorf erklärt Netzkos­ten­be­freiung für stromintensive Unternehmen für nichtigVollständige Netzbefreiung für stromintensive Unternehmen formell nicht ordnungsgemäß

Die Verord­nungs­re­gelung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten ist nichtig. Deshalb sind die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Ausführungs­bestimmungen der Bundes­netz­agentur aufzuheben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Das Gericht hat in seiner Urteils­be­gründung deutlich gemacht, dass der Senat im Energie­wirt­schafts­gesetz keine ausreichende gesetzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Befreiung von den Netzentgelten sehe. So erlaube das Energie­wirt­schafts­gesetz in der derzeit geltenden Fassung nur, durch eine Verordnung die Methode zur Berechnung der Entgelte, das „wie“, festzulegen, nicht aber eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten, das „ob“, durch eine Verordnung zu bestimmen. Außerdem sei die vollständige Netzbefreiung für stromintensive Unternehmen schon nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Änderung der Verordnung durch den Bundestag mit einem nicht mit der Regelung in Zusammenhang stehenden Gesetz verabschiedet worden sei. Im Übrigen sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten aus Gleich­heits­gründen nicht zulässig. Auch europarechtlich sei eine nicht­dis­kri­mi­nierende und kostenbezogene Regelung der Netzentgelte geboten.

Energi­e­in­tensive Betriebe wirkten aufgrund hohen Verbrauchs netzsta­bi­li­sierend

Fünf regionale und überregionale Netzbetreiber hatten die Netzent­gelt­be­freiung für stromintensive Unternehmen angegriffen. Die Bundes­netz­agentur hatte darauf verwiesen, dass die Befreiung von der Ermächtigung gedeckt sei. Energi­e­in­tensive Betriebe wirkten aufgrund ihres hohen Verbrauchs netzstabilisierend.

Änderung in Strom­net­zent­gelt­ver­ordnung erlaubt Befreiung von Strom-Netzentgelten

Die Änderung des § 19 Absatz 2 Strom­net­zent­gelt­ver­ordnung ist seit dem 04.08.2011 in Kraft, wonach stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Strom-Netzentgelte befreit werden können. Die Änderung hatte der Bundestag in der Sitzung vom 30.06.2011 beschlossen. Bis zur Änderung im August 2011 konnten stromintensive Unternehmen mit ihrem Netzbetreiber nur ein individuelles, bis auf 20 % reduziertes Netzentgelt vereinbaren, das die Regulie­rungs­behörde genehmigen konnte. Der Umfang der Reduzierung musste dem netzkos­ten­sen­kenden Nutzungs­ver­halten des stromintensiven Letzt­ver­brauchers angemessen Rechnung tragen.

Einnah­me­ausfälle der Netzbetreiber werden ausgeglichen

Seit der Änderung können sich Unternehmen grundsätzlich von den Netzentgelten befreien lassen, wenn sie mehr als 7.000 Arbeitsstunden und 10 Gigawattstunden Strom pro Jahr abnehmen. Die für die Netzbetreiber entstehenden Einnah­me­ausfälle werden ab dem Jahr 2012 dadurch ausgeglichen, dass die an sich von den stromintensiven Betrieben zu zahlenden Netzentgelte bundesweit auf die übrigen Endkunden, Verbraucher und Unternehmen, umgelegt werden. Das Netto­net­zentgelt macht etwa 20 % des Haushalts­kun­den­strom­preises aus (Jahresbericht 2011 der Bundes­netz­agentur).

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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