23.11.2024
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Dokument-Nr. 12968

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Beschluss31.01.2012BundesgerichtshofEnVR 16/10
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil21.01.2010, 202 EnWG 3/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss31.01.2012

Bundes­ge­richtshof zur Anrei­z­re­gu­lierung der EnergienetzeNeufassung von § 9 der Anrei­z­re­gu­lie­rungs­ver­ordnung wirksam und auch rückwirkend auf gesamte erste Regulie­rungs­periode anwendbar

Der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte sich erneut mit der Regulierung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze nach der Anrei­z­re­gu­lie­rungs­ver­ordnung (ARegV) zu befassen.

Der Bundes­ge­richtshof hatte bereits mit Beschlüssen vom 28. Juni 2011 entschieden, dass die nach § 9 Abs. 1 ARegV a.F. vorgesehene Berück­sich­tigung eines netzwirt­schaft­lichen Produk­ti­vi­täts­fort­s­chritts in der Verord­nungs­er­mäch­tigung des § 21 a EnWG a.F. keine gesetzliche Grundlage fand. Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung energie­wirt­schaft­licher Vorschriften vom 22. Dezember 2011 ist die der Anreizregulierungsverordnung zu Grunde liegende Vorschrift des § 21 a EnWG geändert worden. Daneben hat der Gesetzgeber § 9 ARegV, der den generellen sektoralen Produk­ti­vi­täts­faktor betrifft, zum Teil neu gefasst.

Bei Bestimmung der Erlöso­ber­grenzen ist in erster Regulie­rungs­periode genereller sektoraler Produk­ti­vi­täts­faktor von jährlich 1,25 Prozent zu berücksichtigen

Der Bundes­ge­richtshof hat nun entschieden, dass die Neufassung des § 9 ARegV wirksam ist und (auch rückwirkend) auf die gesamte erste Regulie­rungs­periode nach der Anrei­z­re­gu­lie­rungs­ver­ordnung anzuwenden ist. Auf Grund der Geset­ze­s­än­derung in § 21 a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG liegt nun eine ausreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage hierfür vor. Nach § 9 Abs. 2 ARegV ist danach in der ersten Regulie­rungs­periode ein genereller sektoraler Produk­ti­vi­täts­faktor von jährlich 1,25 Prozent bei der Bestimmung der Erlöso­ber­grenzen zu berücksichtigen.

Mehrerlöse sind im Anwen­dungs­bereich der Anrei­z­re­gu­lie­rungs­ver­ordnung in Ausgleich zu bringen

Außerdem hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass auch in der Übergangsphase von der kostenbasierten Entgelt­re­gu­lierung zur Anrei­z­re­gu­lierung die bereits im Beschluss vom 14. August 2008 aufgestellten Grundsätze der Mehrer­lös­sa­l­dierung gelten. Die Netzbetreiber dürfen demnach die in der Zeit vor der ersten Entgelt­ge­neh­migung vereinnahmten Entgelte insoweit nicht behalten, als sie nach den materiellen Maßstäben des Energie­wirt­schafts­ge­setzes überhöht waren. Soweit diese Mehrerlöse nicht schon bei der kostenbasierten Entgelt­re­gu­lierung angesetzt worden sind, sind sie im Anwen­dungs­bereich der Anrei­z­re­gu­lie­rungs­ver­ordnung in Ausgleich zu bringen.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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