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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil02.10.2018

"Wurstkartell": Milli­o­nen­geldbuße für Wursthersteller wegen PreisabsprachenGesellschafter beteiligt sich zwischen April 1997 und Juli 2009 an Kartell mit 20 Wursther­stellern

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat gegen die Franz Wiltmann GmbH & Co. KG ein Bußgeld in Höhe von 6,5 Mio. Euro und gegen den persönlich haftenden Gesellschafter in Höhe von 350.000 Euro wegen eines vorsätzlichen Kartell­ver­stoßes gegen das Verbot wettbe­wer­bs­widriger Vereinbarungen verhängt.

Das Oberlan­des­gericht stellte fest, dass der persönlich haftende Gesellschafter, damals auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sich an einem auf Dauer angelegten Kartell mit 20 Wursther­stellern zwischen April 1997 und Juli 2009 beteiligt hat, um bei Rohstoff­preis­er­hö­hungen von Schweine- und Geflügelfleisch gegenüber den großen Lebens­mit­te­l­ein­zel­han­dels­ketten möglichst einheitlich und zeitgleich Abgabe­preis­er­hö­hungen für ihre Fleischwaren- und Wurst­wa­ren­produkte zu fordern. Die Absprachen haben sich hierbei u.a. darauf bezogen, den Zeitpunkt der Erhöhung und den Erhöhungsbetrag bzw. die Bandbreite der Erhöhung für bestimmte Produktgruppen (Rohwurst, Kochwurst, Brühwurst, Schinken) abzusprechen. So sollten die durch die Rohstoff­preis­er­hö­hungen entstandenen Mehrkosten an den Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel weitergegeben werden, was sonst nicht so zeitnah und auch nicht in der erstrebten Höhe möglich gewesen wäre.

Erwägungen des Gerichts

Das Oberlan­des­gericht berücksichtigte bei der Bußgeld­zu­messung zu Lasten u.a. den langen Tatzeitraum, das auf Dauer angelegte Kartell sowie den im Tatzeitraum von der Kartelltat betroffenen Umsatz. Zugunsten wertete das Gericht u.a. die "Sandwich"-Position, in der sich die Wursthersteller zwischen Fleisch­lie­fe­ranten und Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel befanden, die lange Verfahrensdauer und die im Ermitt­lungs­ver­fahren eingetretene Verfah­rens­ver­zö­gerung. Der eher untergeordnete Organi­sa­ti­o­nsgrad des Kartells und der Umstand, dass es bei den Absprachen vor allem darum ging, den Einstieg in die Verhandlungen mit dem Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel zu koordinieren, fanden ebenfalls Berück­sich­tigung.

Umfangreiche Ermitt­lungs­maß­nahmen

Das Oberlan­des­gericht vernahm in der Haupt­ver­handlung 28 Zeugen. Es wurden im Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren mehr als 300.000 Seiten Urkunden und Beweismittel ausgewertet und davon mehr als 350 Urkunden in die Haupt­ver­handlung eingeführt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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