18.10.2024
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Dokument-Nr. 24975

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil12.10.2017

Tapetenkartell: Wegen Preisabsprachen zu über 19 Millionen Euro Bußgeld verurteiltBundes­kar­tellamt vom niedrigeren Bußgeldrahmen ausgegangen

Die Tapeten­her­steller des sog. Tapetenkartells wurden zu Bußgeldern in Höhe von insgesamt über 19 Millionen Euro verurteilt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In den vorliegenden Fällen erkannte das Gericht wegen verbotener Preisabsprachen in jeweils zwei Fällen auf Geldbußen in Höhe von 8 Millionen und 5 Millionen Euro zu Lasten des Tapeten­her­stellers A.S. Création, in Höhe von 3,5 Millionen und 2 Millionen Euro zu Lasten der Marburger Tapetenfabrik und auf eine Geldbuße in Höhe von 75.000 Euro zu Lasten des Verbands der Deutschen Tapeten­in­dustrie e.V., (VDT). Weitere Bußgelder in der Größenordnung von 16.000 Euro bis zu 650.000 Euro wurden gegen weitere einzelne Verantwortliche verhängt.

2005 durch Tapeten­her­steller Preiserhöhung um 5 - 6 % vereinbart

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die genannten Tapeten­her­steller im Jahr 2005 auf Vorstands­sit­zungen des VDT vereinbarten, zum 1. März 2006 eine Preiserhöhung für Tapeten in Deutschland in der Größenordnung von 5 bis 6 % durchzuführen. A.S. Création sei dabei als Marktführer eine herausgehobene Rolle zugekommen. Der damalige Geschäftsführer des VDT habe nach den Feststellungen des Senats die Umsetzung dieser Preisabsprache unterstützt, indem er Informationen von A.S. Création über deren bevorstehende Ankündigung der Preiserhöhung an alle Mitglieds­un­ter­nehmen des VDT weitergeleitet habe.

Wettbe­wer­bs­widrige Preisabsprache auch 2008

Darüber hinaus sah das Gericht den weiteren Vorwurf bestätigt, die Beteiligten hätten auch die nächste Preiserhöhung zum 1. Januar 2008 um etwa 5 % auf Grundlage einer wettbe­wer­bs­widrigen Absprache vorgenommen. Diese sei im April 2007 ebenfalls am Rande einer VDT-Mitglie­der­ver­sammlung getroffen worden.

Weltweiter Unter­neh­men­s­umsatz für Geldbu­ßeer­mittlung zu Grunde gelegt

Mit den erkannten Geldbußen ist das Oberlan­des­gericht über die vom Bundes­kar­tellamt verhängten Geldbußen – zum Teil deutlich – hinausgegangen. Maßgeblich hierfür war insbesondere, dass der Senat für die Bemessung des höchstmöglichen Bußgeldes den weltweiten Umsatz der Unternehmen zu Grunde gelegt hat und nicht nur denjenigen, der von den Preisabsprachen betroffen war. Das Bundes­kar­tellamt war von einem niedrigeren Bußgeldrahmen ausgegangen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ ra-online

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