23.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss07.06.2022

Kein Anspruch eines Fahrzeugführers auf Tragen eines NiqabVerhül­lungs­verbot für Autofahrer gilt auch für Muslima

Das gemäß § 23 Abs. 4 StVO geltende Verhül­lungs­verbot für Fahrzeugführer gilt auch für eine Muslima. Sie ist daher nicht berechtigt, während der Fahrt einen Niqab zu tragen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Muslima wurde von einem Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen zu einer Geldbuße in Höhe von 66 € verurteilt, weil sie als Führerin eines Pkw einen Niqab trug. Dabei handelt es sich um eine das Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllende Vollver­schleierung. Gegen die Verurteilung richtete sich die Rechts­be­schwerde der Muslima. Sie fühlte sich in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt.

Vorsätzlicher Verstoß gegen Gesichts­ver­hül­lungs­verbot

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Betroffene habe vorsätzlich gegen das aus § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ergebene Gesichts­ver­hül­lungs­verbot verstoßen. Durch das Verbot werde auch niemand an der Ausübung seines Glaubens gehindert. Es liege allenfalls eine mittelbare Beein­träch­tigung vor, sollte sich die Betroffene wegen des für sie als verbindlich angesehenen Vollver­schlei­e­rungs­gebots dazu entschließen, auf das Führen von Kraftfahrzeugen zukünftig zu verzichten.

Beein­träch­tigung der Religi­o­ns­freiheit gerechtfertigt

Nach Ansicht des Oberlan­des­gericht sei die mittelbare Beein­träch­tigung der Religi­o­ns­freiheit gerechtfertigt. Das Gesichts­ver­hül­lungs­verbot diene in repressiver Hinsicht dem Ziel, die Erkennbarkeit und damit die Feststell­barkeit der Identität von Kraft­fahr­zeug­führern bei automatisierten Verkehr­s­kon­trollen zu sichern, um diese bei Verkehrs­ver­stößen heranziehen zu können. Zudem komme dem Verbot eine präventive Schutzfunktion zu. Denn wer damit rechnen muss, identifiziert zu werden, werde sich eher verkehrsgerecht verhalten als derjenige, der unter Verhüllung seines Gesichts unerkannt am Straßenverkehr teilnimmt. Das Verhüllungsverbot diene damit der Sicherheit des Straßenverkehrs und hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrs­teil­nehmer.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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