23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss08.01.2021

Muslima darf beim Autofahren keinen Niqab tragenInteresse an Verkehrs­si­cherheit überwiegt Interesse an Verhüllung aus Glaubensgründen

Eine Muslima ist nicht berechtigt, beim Autofahren einen Niqab zu tragen. Insofern überwiegt das Interesse an der Verkehrs­si­cherheit das Interesse an der Verhüllung aus Glaubensgründen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2020 beantragte eine Muslima die Befreiung vom Verhüllungsverbot um während des Autofahrens einen Niqab tragen zu können. Sie gab an, aus Glaubensgründen ihr Gesicht bedecken zu müssen. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag ablehnte, versuchte die Muslima mittels eines Eilantrags beim Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Kein Anspruch auf Befreiung von Verhül­lungs­verbot

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschied gegen die Muslima. Ihr stehe kein Anspruch auf Befreiung vom Verhül­lungs­verbot gemäß § 46 Abs. 2 StVO zu. Eine Ausnah­me­si­tuation speziell in der Person der Muslima liege nicht vor. Durch die in § 23 Abs. 4 StVO angeordnete Pflicht, beim Führen eines Kraftfahrzeugs das Gesicht nicht zu verhüllen oder zu verdecken, werde niemand an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Ohnehin sei das öffentliche Interesse an der allgemeinen Verkehrs­si­cherheit höher zu bewerten.

Interesse an Verkehrs­si­cherheit überwiegt Interesse an Verhüllung aus Glaubensgründen

Das Verwal­tungs­gericht verwies auf die Notwendigkeit sich mit anderen Verkehrs­teil­nehmern nonverbal kommunizieren und den Fahrzeugführer anhand des Gesichts erkennen zu können. Letzteres diene aus Sicht des Gerichts dazu, mögliche Verkehrs­verstöße zu ahnden. Die Gewissheit sich im Straßenverkehr nicht unerkannt bewegen zu können, wirke präventiv gegen Verkehrs­verstöße, steigere die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs und diene damit dem Schutz anderer Verkehrs­teil­nehmer. Zudem berge das Tragen eines Niqab die Gefahr einer Sicht­be­hin­derung durch ein Verrutschen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)

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