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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss21.09.2012

Nach 13-jähriger Freiheitsstrafe: 56-jährige Frau muss in Siche­rungs­ver­wahrungOLG Düsseldorf ordnet aufgrund weiterhin bestehender Gefahr von Gewalt- und Sexualtaten Siche­rungs­ver­wahrung an

Eine wegen Mordes, gefährlicher Körper­ver­letzung und Vergewaltigung verurteilte 56-jährige Frau muss auch nach verbüßter Freiheitsstrafe von 13 Jahren aufgrund weiterhin bestehender Gefahr schwerer Gewalt- und Sexual­straftaten in Siche­rungs­ver­wahrung. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

In dem zugrunde liegenden Fall verbüßt die Verurteilte derzeit eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren, die das Landgericht Bielefeld gegen sie mit Urteil vom 26. November 1999 wegen Mordes, gefährlicher Körper­ver­letzung und Vergewaltigung verhängt hatte. Zugleich hatte das Landgericht Bielefeld die Unterbringung der Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Trotz langjähriger Freiheitsstrafe zeigte die Verurteilte kaum Einsicht

Am 23. August 2012 hatte dann die Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Krefeld die Vollziehung der im Urteil angeordneten Siche­rungs­ver­wahrung über das Ende der am 11. Oktober 2012 vollständig verbüßten Freiheitsstrafe angeordnet, weil aufgrund der Persönlichkeit der Verurteilten weiterhin die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexual­straftaten bestehe. Dies ergebe sich aus der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme und des Verhaltens der Verurteilten während des Strafvollzugs, bei dem sie sich wenig einsichtig gezeigt habe.

OLG: sofortigen Beschwerde aufgrund negativer Zukunfts­prognose abgewiesen

Der 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts hat die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen die Entscheidung des Landgerichts Krefeld als unbegründet verworfen und zur Begründung ebenfalls auf die negative Zukunfts­prognose verwiesen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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