21.11.2024
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Dokument-Nr. 11836

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Urteil21.06.2011Bundesgerichtshof5 StR 52/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHSt 56, 254Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 56, Seite: 254
  • JR 2012, 171Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2012, Seite: 171
  • NJW 2011, 2744Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 2744
  • NJW-Spezial 2011, 537Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 537
  • NStZ 2011, 631Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2011, Seite: 631
  • StV 2011, 674Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2011, Seite: 674
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Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil28.10.2010, 23 NsV 1/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.06.2011

Bundes­ge­richtshof bestätigt nachträgliche Sicherungs­verwahrung gegen Sexual­straftäterVom BVerfG entwickelte Kriterien zu hochgradiger Gefährlichkeit hinsichtlich künftiger Gewalt- oder Sexual­straftaten oder psychischer Störung erfüllt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die nachträgliche Sicherungs­verwahrung eines Sexual­straf­täters bestätigt. Das Gericht sah bei dem Verurteilten die vom Bundes­verfassungs­gericht aufgestellten Kriterien hinsichtlich einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexual­straftaten und einer psychischen Störung erfüllt.

Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte des zugrunde liegenden Falls trat erstmals 1989 wegen eines Sexua­l­ver­brechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er – auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Verge­wal­ti­gung­staten – fast durchgehend in Haft. Am 17. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnos­ti­zierten Borderline-Persön­lich­keits­s­törung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.

Psychiatrische Sachverständige stellen dissozialen Persön­lich­keits­s­törung mit paranoiden Zügen fest

Der Bundes­ge­richtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten verworfen. Die im Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexual­straftaten und einer psychischen Störung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit hat sich das Landgericht mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfa­ll­ge­schwin­digkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechts­feh­lerfrei überzeugt. Das Vorliegen einer psychischen Störung konnte der Bundes­ge­richtshof dem landge­richt­lichen Urteil – auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts noch nicht unmittelbar hatte berücksichtigt werden können – wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persön­lich­keits­s­törung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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