Dokument-Nr. 11836
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- BGHSt 56, 254Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 56, Seite: 254
- JR 2012, 171Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2012, Seite: 171
- NJW 2011, 2744Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 2744
- NJW-Spezial 2011, 537Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 537
- NStZ 2011, 631Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2011, Seite: 631
- StV 2011, 674Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2011, Seite: 674
- Landgericht Potsdam, Urteil28.10.2010, 23 NsV 1/10
- Ablehnung der Therapieunterbringung eines ehemaligen Sexualstraftäters nicht zu beanstandenOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil20.05.2011, 14 Wx 20/11 u. 14 Wx 24/11
- OVG des Saarlandes: Polizeiliche Dauerüberwachung aus Sicherungsverwahrung entlassenen Sexualstraftäters vorläufig zulässigOberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss16.12.2010, 3 B 284/10
Bundesgerichtshof Urteil21.06.2011
Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen SexualstraftäterVom BVerfG entwickelte Kriterien zu hochgradiger Gefährlichkeit hinsichtlich künftiger Gewalt- oder Sexualstraftaten oder psychischer Störung erfüllt
Das Bundesverfassungsgericht hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters bestätigt. Das Gericht sah bei dem Verurteilten die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien hinsichtlich einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung erfüllt.
Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte des zugrunde liegenden Falls trat erstmals 1989 wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er – auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten – fast durchgehend in Haft. Am 17. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.
Psychiatrische Sachverständige stellen dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen fest
Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten verworfen. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit hat sich das Landgericht mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt. Das Vorliegen einer psychischen Störung konnte der Bundesgerichtshof dem landgerichtlichen Urteil – auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts noch nicht unmittelbar hatte berücksichtigt werden können – wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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