21.11.2024
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Dokument-Nr. 26071

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss17.03.2017

Adoption eines Kindes nach Leihmut­ter­schaft richtet sich allein nach Kindes­wohl­gesichts­punktenStrenger Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht zur Anwendung

Die Adoption eines Kindes, welches mit Hilfe einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellenspende geboren wird, richtet sich allein nach Kindes­wohl­gesichts­punkten gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der strenge Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht zur Anwendung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 gebar eine US-Amerikanische Leihmutter für ein deutsches, homosexuelles Paar Zwillinge. Bei der künstlichen Befruchtung wurden Samenzellen eines der Lebenspartner und eine anonyme Eizelle verwendet. Der Lebenspartner erkannte mit Zustimmung der Leihmutter die Vaterschaft an. Der andere Partner beantragte im Juni 2014 die Adoption der Kinder. Die Kinder lebten seit ihrer Geburt mit dem Paar zusammen.

Amtsgericht wies Antrag auf Adoption zurück

Das Amtsgericht Düsseldorf wies den Antrag auf Adoption zurück. Es wertete die Leihmutterschaft als sittenwidrige Vermittlung eines Kindes zum Zwecke der Adoption im Sinne von § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das danach zur Adoption erforderliche Kindeswohl verneinte es, da zum einen eine Übereinstimmung von sozialer und rechtlicher Elternschaft nicht nötig sei und zum anderen durch die Versagung der Adoption die Kinder nicht in eine unsichere soziale und rechtliche Lage geraten. Das Vorhandensein von nur einem Elternteil sei nicht schlechthin kindes­wohl­widrig. Gegen diese Entscheidung legten das Paar und die Kinder Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Adoption nach Leihmut­ter­schaft

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Paares sowie der Kinder und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Adoption sei gemäß § 1741 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, da zum einen zwischen dem Annehmenden und den Kindern ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe und die Annahme dem Kindeswohl diene. Dadurch sei eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit der Kinder zu erwarten. Denn durch die Adoption werde die Aufnahme in den Familienverbund mit dem Vater und dem Annehmenden verankert und unter dem Schutz des Familienrechts gestellt. Dies biete die beste Gewähr für eine auf stabile Lebens­ver­hältnisse gründende seelische Entwicklung der Kinder.

Kindeswohl muss Adoption nicht erforderlich machen

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts müsse das Kindeswohl nicht die Adoption erforderlich machen gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift komme bei Kindern, die mit Hilfe einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellenspende geboren wurden, nicht zur Anwendung. Es reiche daher aus, ob die Adoption dem Kindeswohl diene.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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