In dem zugrunde liegenden Fall befruchtete ein nach kanadischem Recht verheiratetes homosexuelles Ehepaar in den USA anonym gespendete Eizellen je zur Hälfte mit ihrem Samen im Wege der In-Vitro-Fertilisation. Die so befruchteten Eizellen wurden in einer Leihmutter eingesetzt. Diese trug daraufhin zwei Kinder aus. Das Ehepaar zog mit den zwei Kindern nach Deutschland um. Dort wollte einer der Ehepartner das Kind des anderen Ehegatten adoptieren und stellte einen diesbezüglichen Antrag beim Amtsgericht Frankfurt a.M. Das Gericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorgelegen haben. Die Lebenspartner hätten das Kind durch eine gesetzes- und sittenwidrige Vermittlung verschafft. Eine Adoption sei für das Kindeswohl nicht erforderlich. Dagegen wehrt sich der potentielle Adoptivvater mit seiner Beschwerde.
Das Landgericht Frankfurt a. M. entschied zu Gunsten des potentiellen Adoptivvaters. Die Voraussetzungen einer Adoption haben gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgelegen, denn sie habe zum einen dem Kindeswohl gedient und zum anderen sei zu erwarten gewesen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe.
Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a.M. sei § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden gewesen. Denn die Inanspruchnahme einer Eizellenspende und die Leihmutterschaft begründen keine Mitwirkung an der gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung eines Kindes im Sinne der Vorschrift.
Eine Anwendung sei schon aufgrund des Wortlauts nicht in Betracht gekommen, so das Landgericht weiter. Zum einen werde bei einer anonymen Eizellenspende kein "Kind", sondern eine Eizelle vermittelt. Zum anderen stelle die Austragung eines Kindes durch eine Leihmutter keine "Vermittlung" oder "Verbringung" dar.
Das Landgericht führte weiter aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Kinderhandel und vergleichbare Praktiken entgegenwirken wollte. Der Kinderhandel und vergleichbare Praktiken beziehen sich aber begriffsnotwendig nur auf geborene Kinder. Außerdem setze der Begriff des Kinderhandels voraus, dass ein geborenes Kind wie ein Kaufgegenstand behandelt und übergeben werde. In einem solchen Fall werde das Kind gegen seinen Willen, oft auch gegen den seiner leiblichen Familie, aus seiner Umgebung und dem Familienverband entfernt. Davon sei jedoch eine Leihmutterschaft zu unterscheiden. Es wird eben kein geborenes Kind vermittelt. Vielmehr entschiede sich eine Frau freiwillig den Embryo eines anderen Paares auszutragen.
Würde man schließlich den Vorgang der Eizellenspende und Leihmutterschaft unter den Regelungsgehalt des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB stellen, so würde dies nach Auffassung des Landgerichts einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG begründen. Das darin enthaltene Gebot verpflichte den Gesetzgeber, für nichteheliche Kinder die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen, wie ehelichen Kindern. Dies würde aber verhindert werden, wenn die Adoption unehelicher Kinder, die mithilfe einer Eizellenspende und Leihmutterschaft gezeugt und geboren wurden, erschwert werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)